ANHANG I VO (EG) 2008/889

Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6d Absatz 2

Anmerkung:

A: zugelassen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und übernommen durch Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

B: zugelassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Zulassung

Bezeichnung

Erzeugnisse, die nachstehende Stoffe enthalten, oder Gemische daraus:

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
A Stallmist

Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu).

Produkt darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen.

A Getrockneter Stallmist und getrockneter Geflügelmist Produkt darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen.
A Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist und kompostierter Stallmist Produkt darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen.
A Flüssige tierische Exkremente

Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung.

Produkt darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen.

B Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus Haushaltsabfällen

Erzeugnis aus getrennt gesammelten Haushaltsabfällen, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas.

Nur pflanzliche und tierische Haushaltsabfälle.

Gewonnen in einem geschlossenen und kontrollierten, vom Mitgliedstaat zugelassenen Sammelsystem.

Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg:

Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber:

0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar.

A Torf Nur für Gartenbauzwecke (Gemüsebau, Ziergartenbau, Gehölze, Baumschulen).
A Substrat von Champignonkulturen Das Ausgangssubstrat darf nur aus den nach diesem Anhang zulässigen Produkten bestehen.
A Exkremente von Würmern (Wurmkompost) und Insekten
A Guano
A Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus pflanzlichem Material Erzeugnis aus gemischtem pflanzlichem Material, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas.
B Biogasgärreste, die tierische Nebenprodukte enthalten, vergärt mit Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die in diesem Anhang aufgeführt sind

Tierische Nebenprodukte (einschließlich Nebenprodukte von Wildtieren) der Kategorie 3 und Magen- und Darminhalt der Kategorie 2 (Kategorien 2 und 3 gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1)) dürfen nicht aus industrieller Tierhaltung stammen.

Die Prozesse müssen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission entsprechen.

Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden.

B

Nachstehende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs:

    Blutmehl

    Hufmehl

    Hornmehl

    Knochenmehl bzw. entleimtes Knochenmehl

    Fischmehl

    Fleischmehl

    Federn- und Haarmehl, gemahlene Fell- und Hautteile

    Wolle

    Pelze (1)

    Haare

    Milcherzeugnisse

    Hydrolysierte Proteine (2)

(1)
Höchstgehalt der Trockenmasse an Chrom (VI) in mg/kg: nicht nachweisbar.
(2)
Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden.
A Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs für Düngezwecke Beispiele: Filterkuchen von Ölfrüchten, Kakaoschalen, Malzkeime
B Hydrolysierte Proteine pflanzlichen Ursprungs
A Algen und Algenerzeugnisse

Ausschließlich gewonnen durch

i)
physikalische Verfahren einschließlich Dehydratisierung, Gefrieren oder Mahlen
ii)
Extraktion mit Wasser oder sauren und/oder alkalischen wässrigen Lösungen
iii)
Fermentation
A Sägemehl und Holzschnitt Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde
A Rindenkompost Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde
A Holzasche Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde
A Weicherdiges Rohphosphat

Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(2).

Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P205

A Aluminiumcalciumphosphat

Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P205

Nur auf alkalischen Böden zu verwenden (pH > 7,5).

A Dephosphorationsschlacken Produkte gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
A Kalirohsalz oder Kainit Produkte gemäß Anhang I Abschnitt A.3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
A Kaliumsulfat, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend Aus Kalirohsalz durch physikalische Extraktion gewonnen, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend
A Schlempe und Schlempeextrakt Keine Ammoniakschlempe
A Calciumcarbonat, zum Beispiel: Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw. Nur natürlichen Ursprungs
B Muschelabfälle Nur aus der nachhaltigen Fischerei im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder aus ökologischer/biologischer Aquakultur.
B Eierschalen Produkt darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen.
Calcium- und Magnesiumcarbonat

Nur natürlichen Ursprungs.

z. B. Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl, Kalkstein

A Magnesiumsulfat (Kieserit) Nur natürlichen Ursprungs.
A Calciumchloridlösung Blattbehandlung bei Apfelbäumen bei nachgewiesenem Calciummangel.
A Calciumsulfat (Gips)

Produkte gemäß Anhang I Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

Nur natürlichen Ursprungs.

A, B Industriekalk aus der Zuckerherstellung Nebenprodukt der Zuckerherstellung aus Zuckerrüben und Zuckerrohr
A Industriekalk aus der Siedesalzherstellung Nebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird.
A Elementarer Schwefel Produkte gemäß Anhang I Abschnitt D Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.
A Spurenelemente Mineralische Spurennährstoffe gemäß Anhang I Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.
A Natriumchlorid
A Steinmehl und Tonerde
B Leonardit (organisches Sediment mit hohem Gehalt an Huminsäuren) Ausschließlich als Nebenprodukt aus Bergbautätigkeiten gewonnen.
B Humin- und Fulvinsäuren Nur aus anorganischen Salzen/Lösungen außer Ammoniumsalzen oder aus der Trinkwasseraufbereitung.
B Xylit Nur als Nebenprodukt von Bergbautätigkeiten (z. B. Nebenerzeugnis des Braunkohlenbergbaus).
B Chitin (Polysaccharid, gewonnen aus dem Panzer von Krebstieren) Nur aus der nachhaltigen Fischerei im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder aus ökologischer/biologischer Aquakultur.
B

Organisches Sediment aus Binnengewässern, entstanden unter Ausschluss von Sauerstoff

(z. B. Faulschlamm)

Ausschließlich organisches Sediment gewonnen als Nebenprodukt der Binnenwasserwirtschaft oder aus einstigen Binnengewässern.

Die Gewinnung sollte gegebenenfalls auf eine Art und Weise erfolgen, die minimale Auswirkungen auf das aquatische System hat.

Ausschließlich Sedimente aus Quellen frei von jeglicher Kontamination durch Pestizide, langlebige organische Schadstoffe und benzinähnliche Stoffe.

Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar.

B Pflanzenkohle Pyrolyseprodukt aus einem breiten Spektrum von organischen Materialien pflanzlichen Ursprungs; wird als Bodenverbesserer eingesetzt.

Nur aus pflanzlichen Stoffen, unbehandelt oder mit in Anhang II aufgelisteten Produkten behandelt.

Höchstwert von 4 mg polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) pro kg Trockenmasse. Dieser Wert wird alle zwei Jahre überprüft, wobei das Risiko der Akkumulation infolge mehrfacher Anwendungen Berücksichtigung findet.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).

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