Artikel 4a VO (EG) 2008/900
1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 17. Dezember 2017 Informationen über die Ergebnisse der Analysen gemäß den in Artikel 2 Absätze 3 und 4 festgelegten Verfahren, die bei Waren mit einem nach Artikel 2 Absatz 4 bestimmten Milcheiweißgehalt von mindestens 30 % durchgeführt wurden, die zwischen dem 17. Juni 2015 und dem 17. Juni 2017 beim Zoll angemeldet wurden.
2. Die in Absatz 1 genannten Informationen sind in elektronischer Form zu übermitteln und enthalten folgende Angaben:
- a)
- Datum der Annahme der Zollanmeldung;
- b)
- Menge der betreffenden Waren;
- c)
- Zolltarifliche Einreihung der betreffenden Waren;
- d)
- den zusätzlichen angemeldeten Code und bei Waren, bei denen die Analysemethode nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c angewendet wurde, den zusätzlichen Code, der auf Grundlage der Ergebnisse dieser Methode anwendbar ist;
- e)
- anhand der Analysemethode nach Artikel 2 Absatz 4 ermittelter Milcheiweißgehalt;
- f)
- Analysemethode für die Ermittlung des Milchfettgehalts nach Artikel 2 Absatz 3;
- g)
- anhand der Analysemethode nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a ermittelter Gesamtfettgehalt;
- h)
- anhand einer der Analysemethoden nach Artikel 2 Absatz 3 ermittelter Milchfettgehalt;
- i)
- gegebenenfalls die Art der anderen Fette und/oder Öle, die neben Milchfett im landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnis enthalten sind.
3. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 und 2 vorgelegten Informationen legt die Kommission den Mitgliedstaaten einen Bericht über das Funktionieren des Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c vor. Die Kommission legt diesen Bericht bis zum 17. Juni 2018 vor.
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