Artikel 5 VO (EG) 2008/900

Schlussbestimmung

Die Verordnung (EWG) Nr. 4154/87 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

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