Artikel 2 VO (EG) 2008/904

Zur Anwendung der Bestimmung „Ergebnis der Analyse der Ware” der Spalte 3 von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission(1) und gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs sind folgende Methoden, Verfahrensweisen und Formeln anzuwenden:

1.
Zucker

Zur Bestimmung der einzelnen Zucker ist die Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (HPLC) anzuwenden.

A.
Der Gehalt an Saccharose gemäß Spalte 3 von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 errechnet sich nach der Formel:

a)
S + (2F) × 0,95,

wenn der Glucosegehalt in der Ware gleich hoch oder höher ist als ihr Fructosegehalt,

oder

b)
S + (G + F) × 0,95,

wenn ihr Glucosegehalt niedriger ist als ihr Fructosegehalt.

In den Formeln bedeuten:

S=
der Saccharosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC;
F=
der Fructosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC;
G=
der Glucosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC.

Wenn hydrolysierte Lactose als Bestandteil der Ware angemeldet wird und/oder Lactose und Galactose neben anderen Zuckern festgestellt werden, so ist die der Galactosemenge (HPLC) äquivalente Glucosemenge (HPLC) von der Glucosemenge (Term G) vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen.

B.
Der Gehalt an Glucose gemäß Spalte 3 von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 errechnet sich nach der Formel:

a)
G – F,

wenn der Glucosegehalt in der Ware gleich hoch oder höher ist als ihr Fructosegehalt;

b)
0 (Null),

wenn ihr Glucosegehalt niedriger ist als ihr Fructosegehalt.

Wenn hydrolysierte Lactose als Bestandteil der Ware angemeldet wird und/oder Lactose und Galactose neben anderen Zuckern festgestellt werden, so ist die der Galactosemenge (HPLC) äquivalente Glucosemenge (HPLC) von der Glucosemenge (Term G) vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen.

2.
Stärke (oder Dextrine)

(Dextrine sind als Stärke zu berechnen)

1.
Der in Spalte 3 von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 angegebene Gehalt an Stärke (oder Dextrine) ist für alle KN-Codes mit Ausnahme der KN-Codes 35051010, 35051090, 35052010 bis 35052090 sowie 38091010 bis 38091090 nach folgender Formel zu berechnen:

(Z – G) × 0,9,

In der Formel bedeuten:

Z=
der Glucosegehalt, bestimmt nach der Methode in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 der Kommission(2);
G=
der Glucosegehalt vor der enzymatischen Behandlung, bestimmt mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC).

2.
Zur Bestimmung des Gehalts an Stärke (oder Dextrine) in Erzeugnissen der KN-Codes 35051010, 35051090, 35052010 bis 35052090 sowie 38091010 bis 38091090 ist das in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 beschriebene Verfahren anzuwenden.

3.
Gehalt an Milchfett

Zur Bestimmung des Milchfettgehalts ist eine Extraktion mit Petroläther nach Salzsäureaufschluss, der eine gaschromatographische Analyse der Fettsäuren als Methylester folgt, vorzunehmen. Wird hierbei das Vorhandensein von Milchfett festgestellt, so gilt als Milchfettgehalt der ermittelte Gehalt an Buttersäuremethylester in Gewichtshundertteilen, multipliziert mit dem Faktor 25, wobei der so erhaltene Wert mit der Gesamtfettmenge multipliziert und durch 100 dividiert wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(2)

ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 8.

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