Artikel 1 VO (EG) 2008/904
Diese Verordnung legt die erforderlichen gemeinschaftlichen Analysenmethoden zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 fest, soweit die Ausfuhr von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren betroffen ist. Statt einer Analysenmethode können nur die verschiedenen Schritte eines anzuwendenden Verfahrens aufgezeigt oder das einer anzuwendenden Methode zugrunde liegende Prinzip genannt werden.
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