Präambel VO (EG) 2008/904
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 4056/87 der Kommission vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festlegung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden(2) ist in wesentlichen Punkten geändert worden(3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
- (2)
- Um die einheitliche Behandlung von Waren, auf die die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(4) Anwendung findet, bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft sicherzustellen, ist es erforderlich, die Analysenmethoden und andere technische Bestimmungen zu definieren.
- (3)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
- (2)
ABl. L 379 vom 31.12.1987, S. 29.
- (3)
Siehe Anhang I.
- (4)
ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.
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