Artikel 1 VO (EG) 2008/910

Die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 3 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 ist der Saccharosegehalt, gegebenenfalls erhöht um den in Saccharose ausgedrückten Gehalt an anderen Zuckern, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission(*) zu berechnen.

(3) Für Sirupe mit einer Reinheit von mindestens 85 %, jedoch weniger als 94,5 %, wird der Saccharosegehalt, gegebenenfalls erhöht um den in Saccharose ausgedrückten Gehalt an anderen Zuckern, pauschal auf 73 % des Gewichts der Trockenmasse festgesetzt.

2.
Folgendes Kapitel IIa wird eingefügt:

KAPITEL IIa

NICHTQUOTENAUSFUHREN

Artikel 4c Nachweise für die Ankunft am Bestimmungsort

Sind gewisse Bestimmungsländer für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und/oder -isoglucose ausgeschlossen, so gilt der Nachweis über die Einfuhr in ein Drittland durch Vorlage der drei folgenden Dokumente als erbracht:

a)
Kopie des Beförderungspapiers;
b)
Bescheinigung über die Entladung des Erzeugnisses, die von einer amtlichen Stelle des betreffenden Drittlandes, einer im Bestimmungsland ansässigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats oder einer nach den Artikeln 16a bis 16f der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder nach Wissen der ausstellenden Stelle bzw. Gesellschaft zumindest nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;
c)
von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestellter Bankbeleg, aus dem hervorgeht, dass die Zahlung für die betreffende Ausfuhr dem bei dem Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist, oder entsprechender Nachweis über die Zahlung.

3.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7 Ausfuhrlizenz für Zucker oder Isoglucose ohne Erstattung

Soll in den freien Verkehr auf dem Gemeinschaftsmarkt überführter und nicht als Nichtquotenerzeugung geltender Zucker oder solche Isoglucose ohne Erstattung ausgeführt werden, so enthält Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz für das jeweilige Erzeugnis einen der Vermerke gemäß Abschnitt C des Anhangs.

4.
Die folgenden Artikel 7a bis 7e werden eingefügt:

Artikel 7a Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenausfuhren

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 5 ist für die Ausfuhr von Nichtquotenisoglucose im Rahmen der Höchstmenge von Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 eine Ausfuhrlizenz vorzulegen.

Artikel 7b Beantragung der Nichtquotenausfuhrlizenzen

(1) Ausfuhrlizenzanträge für die gemäß Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festzusetzende Höchstmenge können nur von Rüben- und Rohrzucker- bzw. Isoglucose-Erzeugern gestellt werden, die in Übereinstimmung mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassen wurden und denen für das betreffende Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eine Zucker- oder Isoglucose-Quote zugeteilt worden ist, wobei je nach Fall Artikel 8, 9 bzw. 11 derselben Verordnung berücksichtigt wird.

(2) Die Ausfuhrlizenzanträge werden bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gestellt, in welchem dem Antragsteller eine Zucker- oder Isoglucose-Quote zugeteilt wurde.

(3) Die Ausfuhrlizenzanträge können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zur Festsetzung der Höchstmenge gemäß Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bis zum Zeitpunkt der Aussetzung der Lizenzerteilung gemäß Artikel 7e wöchentlich von Montag bis Freitag gestellt werden.

(4) Ein Antragsteller kann nur einen Ausfuhrlizenzantrag pro Woche einreichen. Je Ausfuhrlizenz können höchstens 20000 Tonnen Zucker bzw. 5000 Tonnen Isoglucose beantragt werden.

(5) Dem Ausfuhrlizenzantrag ist der Nachweis beizufügen, dass die Sicherheit gemäß Artikel 12a Absatz 1 gestellt worden ist.

(6) Der Ausfuhrlizenzantrag und die Lizenz enthalten in Feld 20 und die Ausfuhrerklärung enthält in Feld 44 eine der folgenden Angaben:

a)
„Nichtquotenzucker für die Ausfuhr ohne Erstattung” oder
b)
„Nichtquotenisoglucose für die Ausfuhr ohne Erstattung” .
Artikel 7c Mitteilung für Nichtquotenausfuhren

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zwischen Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), und dem darauffolgenden Montag die Mengen Zucker und/oder Isoglucose mit, für die im Laufe der vorangegangenen Woche Anträge auf Ausfuhrlizenzen gestellt wurden.

Die beantragten Mengen werden nach den achtstelligen KN-Codes aufgeschlüsselt. Wurden keine Ausfuhrlizenzanträge gestellt, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission ebenfalls mit.

Dieser Absatz gilt nur für die Mitgliedstaaten, für die in Anhang III und/oder in Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 eine Zucker- und/oder Isoglucose-Quote festgesetzt wurde.

(2) Die Kommission verbucht allwöchentlich die Mengen, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden.

Artikel 7d Erteilung der Lizenzen

(1) Wöchentlich ab Freitag und spätestens bis zum Ende der folgenden Woche erteilen die Mitgliedstaaten Lizenzen für die in der Vorwoche eingereichten und gemäß Artikel 7c Absatz 1 übermittelten Anträge, wobei gegebenenfalls der von der Kommission gemäß Artikel 7e festgesetzte Zuteilungskoeffizient berücksichtigt wird.

Für nicht mitgeteilte Mengen werden keine Ausfuhrlizenzen erteilt.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am ersten Arbeitstag jeder Woche die Zucker- und/oder Isoglucose-Mengen mit, für die in der Vorwoche Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind.

(3) Die Mitgliedstaaten verbuchen die Zucker- und/oder Isoglucose-Mengen, die im Rahmen der Ausfuhrlizenzen tatsächlich ausgeführt worden sind.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Ende jedes Monats die Zucker- und/oder Isoglucose-Mengen mit, die im Vormonat tatsächlich im Rahmen der Ausfuhrlizenzen ausgeführt worden sind.

(5) Die Absätze 2, 3 und 4 gelten nur für die Mitgliedstaaten, für die in Anhang III und/oder in Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 eine Zucker- und/oder Isoglucose-Quote festgesetzt wurde.

Artikel 7e Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenausfuhren

Überschreiten die Mengen, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, die für den betreffenden Zeitraum festgesetzte Höchstmenge gemäß Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, so gelten die Bestimmungen des Artikels 9 der vorliegenden Verordnung sinngemäß.

5.
Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

Artikel 8a Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenausfuhren

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 5 der vorliegenden Verordnung sind die Ausfuhrlizenzen, die für die Höchstmenge gemäß Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erteilt wurden, vom Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum 30. September des Wirtschaftsjahres gültig, für das die Ausfuhrlizenz erteilt wurde.

6.
In Kapitel V Abschnitt 1 wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 12a Sicherheiten für Lizenzen für Nichtquotenausfuhren

(1) Für im Rahmen der Höchstmenge auszuführende Nichtquotenisoglucose stellt der Antragsteller eine Sicherheit von 42 EUR je Tonne Nettotrockenstoff.

(2) Die Sicherheit gemäß Absatz 1 wird nach Wahl des Antragstellers in bar oder in Form einer Bürgschaft eines Instituts gestellt, das die Kriterien des Mitgliedstaats erfüllt, in dem der Lizenzantrag gestellt wird.

(3) Die Sicherheit gemäß Absatz 1 wird gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 für die Menge freigegeben, für die der Antragsteller die Verpflichtung zur Ausfuhr im Sinne von Artikel 30 Buchstabe b und Artikel 31 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 erfüllt hat, die sich aus den gemäß Artikel 7c der vorliegenden Verordnung erteilten Lizenzen ergibt.

(4) Sind gewisse Bestimmungsländer für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und/oder Isoglucose im Rahmen der festgesetzten Höchstmenge ausgeschlossen, so wird die Sicherheit gemäß Absatz 1 nur freigegeben, wenn nicht nur Absatz 3 eingehalten, sondern auch die drei in Artikel 4c genannten Dokumente vorgelegt werden.

7.
Die Artikel 13 bis 16 werden gestrichen. Sie gelten jedoch weiterhin für Lizenzen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt worden sind.
8.
Artikel 17 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a)
Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

Zuckererzeugnisse der KN-Codes 17019100, 17019910 und 17019990;

b)
der dritte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

Zuckersirupe der KN-Codes 17029071, 17029095 und 21069059, ausgedrückt in Weißzuckerwert;

c)
der fünfte Gedankenstrich wird gestrichen.

9.
Artikel 21 erhält folgende Fassung:

Artikel 21 Kommunikationsmittel

Die Mitteilungen der Mitgliedstaaten nach diesem Kapitel erfolgen elektronisch unter Einsatz der Verfahren, die von der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

10.
Artikel 41 wird gestrichen.
11.
Der Anhang Teil A erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.

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