Präambel VO (EG) 2008/910

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann Zucker oder Isoglucose, der bzw. die in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 7 derselben Verordnung genannte Quote hinaus erzeugt wird, nur im Rahmen der festzusetzenden Mengenbegrenzung ausgeführt werden. Zu diesem Zweck sollte er bzw. sie als Ausfuhrkontingent im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(2) gelten.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission(3) sind Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für den Zuckerhandel mit Drittländern festgelegt worden.
(3)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission(4) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 707/2008(5) ist die Verwendung der Verfahren zur Feststellung des Zuckergehalts von Sirupen vereinfacht worden. Daher empfiehlt es sich, die im Falle der Ausfuhrerstattungen verwendeten Verfahren an die in der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 festgelegten Verfahren anzugleichen.
(4)
Um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu gewährleisten, Spekulationen zu verhindern und effiziente Kontrollen zu ermöglichen, sind die Modalitäten für die Einreichung der Lizenzanträge für Nichtquotenausfuhren von Zucker und Isoglucose festzulegen. Diese Modalitäten sollten sich auf Verfahren stützen, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, aber an die speziellen Erfordernisse des Zuckersektors angepasst wurden.
(5)
Für die Verwaltung der mit einem anderen Rechtsakt festzusetzenden Höchstmenge sind zusätzliche Durchführungsvorschriften erforderlich, die insbesondere die Bedingungen für die Beantragung der Ausfuhrlizenzen betreffen.
(6)
Zur Verringerung des möglichen Betrugsrisikos im Zusammenhang mit dem Wiederverbringen von Nichtquotenzucker und/oder -isoglucose in den Gemeinschaftsmarkt kann beschlossen werden, gewisse Bestimmungsländer von den in Betracht kommenden Bestimmungsländern auszuschließen. Für solche Fälle sind diejenigen Unterlagen festzulegen, die belegen, dass die betreffenden Erzeugnisse in ein Land eingeführt wurden, das nicht von den in Betracht kommenden Bestimmungsländern ausgeschlossen ist.
(7)
In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1541/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr von Zucker in Drittländer nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999(6) sind diejenigen Dokumente aufgeführt, durch die der Nachweis der Einfuhr bei differenzierten Ausfuhrerstattungen erfolgt. Die gleichen Dokumente sind auch als Nachweis für Nichtquotenausfuhren zu akzeptieren.
(8)
Die Erfahrung hat gezeigt, dass Ausfuhrlizenzen für spezifische ( „EX/IM” ) Raffinationsmaßnahmen nur in sehr geringem Maße beantragt werden. Daher sind die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 951/2006, nämlich die Artikel 13 bis 16, zu streichen. Es sind jedoch Übergangsvorschriften für noch anhängige Anträge festzulegen.
(9)
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören(7), werden die Einfuhrzölle auf Molasse mit Ursprung in den AKP-Ländern bei der Einfuhr in die Gemeinschaft beseitigt. Daher ist Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zu streichen.
(10)
Der Anhang Teil A der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 ist zu ändern, weil darin keine besondere Verordnung im Voraus genannt werden sollte. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 muss Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz bei Festsetzung der Ausfuhrerstattung im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens einen Verweis auf die Verordnung enthalten, mit der eine Dauerausschreibung in einem bestimmten Wirtschaftsjahr eröffnet wird.
(11)
Die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 ist daher entsprechend zu ändern.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(3)

ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(4)

ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.

(5)

ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 4.

(6)

ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 54.

(7)

ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

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