Präambel VO (EG) 2008/923

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ( „Grundverordnung” )(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 3 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat beschlossen, gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ( „Grundverordnung” ) auf eigene Initiative eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China einzuleiten.

A.
WARE

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon, d. h. Chassis und Hydraulik, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die normalerweise unter den KN-Codes ex84279000 und ex84312000 eingereiht werden. Manuelle Palettenhubwagen sind definiert als Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Manuelle Palettenhubwagen sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen) oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen) ( „betroffene Ware” ).

Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um aus Thailand versandte manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon im Sinne des vorangegangenen Absatzes ( „untersuchte Ware” ), die normalerweise unter denselben Codes eingereiht werden wie die betroffene Ware.

B.
GELTENDE MASSNAHMEN

Bei den derzeit geltenden und möglicherweise umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2008(3), eingeführten Antidumpingmaßnahmen.

C.
GRÜNDE

Der Kommission liegen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die für Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Antidumpingmaßnahmen durch Montage der untersuchten Ware in Thailand umgangen werden.

Die der Kommission vorliegenden Anscheinsbeweise sind folgende:

Das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China und Thailand in die Gemeinschaft hat sich nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware erheblich verändert, und für diese Veränderung gibt es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung.

Die Veränderung des Handelsgefüges scheint auf die Montage manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon in Thailand zurückzuführen zu sein.

Darüber hinaus deuten die Beweise darauf hin, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl durch die Menge als auch durch den Preis der Einfuhren untergraben wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware bedeutende Mengen der untersuchten Ware aus Thailand eingeführt. Außerdem liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise dieser steigenden Einfuhren deutlich unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

Und schließlich liegen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Preise für manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon im Vergleich zu dem Normalwert, der zuvor für manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon ermittelt wurde, gedumpt sind.

Sollten im Verlauf der Untersuchung neben den oben genannten noch weitere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

D.
VERFAHREN

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die aus Thailand versandten Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

a)
Fragebogen

Um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission den Ausführern/Herstellern und ihren Verbänden in Thailand und den Einführern und ihren Verbänden in der Gemeinschaft, die an der zu den geltenden Maßnahmen führenden Untersuchung mitarbeiteten, sowie den Behörden der Volksrepublik China und Thailands Fragebogen zusenden. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sowie von den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China eingeholt.

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, sich umgehend und innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist mit der Kommission in Verbindung zu setzen und erforderlichenfalls innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anzufordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt.

Die Behörden der Volksrepublik China und Thailands werden von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.

b)
Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)
Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der untersuchten Ware von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Gemeinschaft stattfindet, können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung Hersteller der untersuchten Ware, die nachweisen können, dass sie nicht mit einem Hersteller verbunden sind, der den geltenden Maßnahmen unterliegt, und für die festgestellt wurde, dass sie nicht an den Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen befreit werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen durch entsprechende Beweise belegten Antrag stellen.

E.
ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der untersuchten Ware zollamtlich erfasst werden, damit rückwirkend vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren Antidumpingzölle in entsprechender Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

F.
FRISTEN

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren

interessierte Parteien sich bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, den Fragebogen beantworten oder sonstige Informationen übermitteln können, die im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

Hersteller in Thailand eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können,

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist selbst meldet.

G.
MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

H.
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(4) verarbeitet.

I.
ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in dieser Untersuchung berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 1.

(3)

ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 1.

(4)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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