Artikel 1 VO (EG) 2008/924

Festsetzung der Höchstmenge für Ausfuhren von über die Quote hinaus erzeugtem Zucker

(1) Für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 beläuft sich die Höchstmenge gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf 950000 Tonnen für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugtem Weißzucker des KN-Codes 170199.

(2) Ausfuhren innerhalb der Höchstmenge gemäß Absatz 1 sind nach allen Bestimmungen erlaubt, ausgenommen

a)
Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), San Marino, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Albanien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Serbien sowie Kosovo im Rahmen der UNSC-Resolution 1244/99;
b)
Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;
c)
europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt, der nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört: Gibraltar.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.