Artikel 1 VO (EG) 2008/924
Festsetzung der Höchstmenge für Ausfuhren von über die Quote hinaus erzeugtem Zucker
(1) Für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 beläuft sich die Höchstmenge gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf 950000 Tonnen für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugtem Weißzucker des KN-Codes 170199.
(2) Ausfuhren innerhalb der Höchstmenge gemäß Absatz 1 sind nach allen Bestimmungen erlaubt, ausgenommen
- a)
- Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), San Marino, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Albanien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Serbien sowie Kosovo im Rahmen der UNSC-Resolution 1244/99;
- b)
- Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;
- c)
- europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt, der nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört: Gibraltar.
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