Präambel VO (EG) 2008/924

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 61 Unterabsatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 61 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker oder Isoglucose, der bzw. die über die in Artikel 7 der genannten Verordnung festgesetzte Quote hinaus erzeugt wurde, nur bis zu einer noch festzusetzenden Höchstmenge ausgeführt werden.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission(2) wurden ausführliche Durchführungsbestimmungen für Ausfuhren über die Quote hinaus und insbesondere für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen festgelegt. Die Höchstmenge sollte jedoch angesichts der Möglichkeiten auf den Ausfuhrmärkten jeweils für ein Wirtschaftsjahr festgesetzt werden.
(3)
Für bestimmte Zucker- und Isoglucose-Erzeuger in der Gemeinschaft ist das Ausfuhrgeschäft ein wichtiger Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, mit der Folge, dass sie außerhalb der Gemeinschaft traditionelle Märkte aufgebaut haben. Die Ausfuhr von Zucker und Isoglucose auf diese Märkte kann auch ohne Ausfuhrerstattungen wirtschaftlich rentabel sein. Damit diese Gemeinschaftserzeuger auch künftig ihre traditionellen Märkte beliefern können, ist es erforderlich, eine Höchstmenge für die Ausfuhren von Zucker und Isoglucose festzusetzen, der bzw. die über die Quote hinaus erzeugt wurden.
(4)
Für das Wirtschaftsjahr 2008/09 dürfte eine Höchstmenge von 650000 Tonnen Weißzuckeräquivalent und 50000 Tonnen Trockenstoff für die Ausfuhren von Nichtquotenzucker bzw. -isoglucose der Marktnachfrage entsprechen.
(5)
Für Gemeinschaftsausfuhren nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. Zur Verringerung des Betrugsrisikos und um Missbrauch im Zusammenhang mit der möglichen Wiedereinfuhr bzw. dem möglichen Wiederverbringen des betreffenden Zuckers oder der betreffenden Isoglucose in die Gemeinschaft zu verhindern, sollten darüber hinaus bestimmte nahegelegene Ausfuhrländer aus der Liste der zulässigen Bestimmungen ausgeschlossen werden.
(6)
Wegen des aufgrund der Eigenschaften des Erzeugnisses als geringer eingeschätzten Betrugsrisikos im Zusammenhang mit Isoglucose sollten jedoch diejenigen Länder des westlichen Balkans, deren Behörden Ausfuhrbescheinigungen ausstellen müssen, um den Ursprung der für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Zucker- und Isoglucose-Erzeugnisse zu bestätigen, nicht ausgeschlossen werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

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