Artikel 24 VO (EG) 2009/1005

Neue Stoffe

(1) Die Produktion, die Einfuhr, das Inverkehrbringen, die Verwendung und die Ausfuhr neuer Stoffe des Anhangs II Teil A sind untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für neue Stoffe, wenn sie als Ausgangsstoffe oder für Labor- und Analysezwecke verwendet werden, für Einfuhren zum Versand durch das Zollgebiet der Gemeinschaft oder Einfuhren nach den Verfahren der vorübergehenden Verwahrung, des Zolllagers oder der Freizone gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008, es sei denn, diese Einfuhren sind einer anderen zollrechtlichen Behandlung oder Verwendung gemäß der genannten Verordnung zugewiesen worden, oder für Ausfuhren nach zuvor befreiten Einfuhren.

(2) Die Kommission nimmt, soweit angemessen, Stoffe, die in Anhang II Teil B enthalten sind und von denen nachgewiesen wird, dass sie in erheblichen Mengen ausgeführt, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, und die nach den Erkenntnissen des durch das Protokoll eingesetzten Ausschusses zur wissenschaftlichen Evaluierung ein beträchtliches Ozonabbaupotenzial aufweisen, in Anhang II Teil A auf und legt, soweit angemessen, etwaige Ausnahmen von Absatz 1 fest.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Im Lichte einschlägiger wissenschaftlicher Informationen nimmt die Kommission, soweit angemessen, Stoffe, die nicht geregelte Stoffe sind, aber nach den Erkenntnissen des durch das Protokoll eingesetzten Ausschusses zur wissenschaftlichen Evaluierung oder eines anderen anerkannten Gremiums von entsprechendem Niveau ein beträchtliches Ozonabbaupotenzial aufweisen, in Anhang II Teil B auf. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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