Artikel 23 VO (EG) 2009/1005
Undichtigkeiten und Emissionen geregelter Stoffe
(1) Die Unternehmen treffen alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen, um jegliche Undichtigkeiten und jegliche Emissionen von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
(2) Unternehmen, die Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme — einschließlich deren Kreisläufe — betreiben, die geregelte Stoffe enthalten, gewährleisten, dass die ortsfesten Anlagen oder Systeme,
- a)
- die eine Füllmenge von 3 kg oder mehr geregelte Stoffe enthalten, mindestens alle 12 Monate auf Undichtigkeiten überprüft werden; dies gilt nicht für Einrichtungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als 6 kg geregelte Stoffe enthalten,
- b)
- die eine Füllmenge von 30 kg oder mehr geregelte Stoffe enthalten, mindestens alle sechs Monate auf Undichtigkeiten überprüft werden,
- c)
- die eine Füllmenge von 300 kg oder mehr geregelte Stoffe enthalten, mindestens alle drei Monate auf Undichtigkeiten überprüft werden,
und dass alle entdeckten Undichtigkeiten so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen repariert werden.
Die Einrichtung oder Vorrichtung wird innerhalb eines Monats nach Reparatur einer Undichtigkeit erneut auf Undichtigkeiten überprüft, um sicherzustellen, dass die Reparatur wirksam war.
(3) Die in Absatz 2 genannten Unternehmen führen Aufzeichnungen über Menge und Typ der nachgefüllten geregelten Stoffe und über die bei der Instandhaltung, Wartung und endgültigen Entsorgung der in Absatz 2 genannten Einrichtungen oder Vorrichtungen zurückgewonnenen Mengen. Sie führen ferner Aufzeichnungen über andere relevante Informationen, unter anderem zur Identifizierung des Unternehmens oder des technischen Personals, das die Instandhaltung oder Wartung vorgenommen hat, sowie über die Termine und Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen auf Undichtigkeiten. Diese Aufzeichnungen werden der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats und der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
(4) Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals fest, das Tätigkeiten nach Absatz 2 durchführt. Unter Berücksichtigung einer Bewertung dieser von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen und der technischen und anderen einschlägigen Informationen kann die Kommission Maßnahmen zur Harmonisierung dieser Mindestanforderungen erlassen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(5) Die Unternehmen treffen alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen, um jegliche Undichtigkeiten und jegliche Emissionen geregelter Stoffe, die als Ausgangsstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
(6) Die Unternehmen treffen alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen, um jegliche Undichtigkeiten und jegliche Emissionen geregelter Stoffe, die bei der Herstellung anderer chemischer Stoffe unbeabsichtigt erzeugt werden, zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
(7) Die Kommission kann eine Liste mit Techniken oder Praktiken festlegen, die von den Unternehmen anzuwenden sind, um Undichtigkeiten und die Emission geregelter Stoffe zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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