Artikel 22 VO (EG) 2009/1005
Rückgewinnung und Zerstörung bereits verwendeter geregelter Stoffe
(1) Geregelte Stoffe, die in Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, Lösungsmittel enthaltenden Einrichtungen oder Brandschutzvorrichtungen und Feuerlöschern enthalten sind, werden bei der Instandhaltung oder Wartung der genannten Einrichtungen oder vor deren Abbau oder Entsorgung zwecks Zerstörung, Recycling oder Aufarbeitung zurückgewonnen.
(2) Geregelte Stoffe und Produkte, die diese Stoffe enthalten, werden nur mit Hilfe der in Anhang VII aufgeführten zugelassenen Technologien zerstört oder im Falle von nicht in diesem Anhang genannten geregelten Stoffen mit Hilfe der umweltverträglichsten Zerstörungstechnologien, die keine übermäßigen Kosten verursachen, sofern der Einsatz dieser Technologien mit den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Abfälle vereinbar ist und die zusätzlichen Anforderungen dieser Rechtsvorschriften eingehalten werden.
(3) Die Kommission kann Anhang VII ändern, um neuen technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(4) Geregelte Stoffe, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Produkten und Einrichtungen enthalten sind, werden mit Hilfe der in Absatz 2 genannten Technologien zwecks Zerstörung, Recycling oder Aufarbeitung zurückgewonnen, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, oder werden mit Hilfe der in Absatz 2 genannten Technologien ohne vorherige Rückgewinnung zerstört.
Die Kommission erstellt einen Anhang zu dieser Verordnung, in dem die Produkte und Einrichtungen aufgelistet sind, für die die Rückgewinnung von geregelten Stoffen oder die Zerstörung von Produkten und Einrichtungen ohne vorherige Rückgewinnung von geregelten Stoffen als technisch und wirtschaftlich machbar gilt, wobei sie, soweit angemessen, die anzuwendenden Techniken angibt. Zur Unterstützung jedes Entwurfs einer Maßnahme zur Erstellung dieses Anhangs wird eine vollständige wirtschaftliche Bewertung von Kosten und Nutzen beigefügt, die den jeweiligen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten Rechnung trägt.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(5) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Förderung der Rückgewinnung, des Recycling, der Aufarbeitung und der Zerstörung geregelter Stoffe und legen Mindestanforderungen an die Befähigung des betreffenden Personals fest.
Die Kommission bewertet die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen und kann unter Berücksichtigung dieser Bewertung und der technischen und anderen einschlägigen Informationen, soweit angemessen, Maßnahmen im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen erlassen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.