Artikel 5 VO (EG) 2009/1005

Inverkehrbringen und Verwendung geregelter Stoffe

(1) Das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe sind verboten.

(2) Geregelte Stoffe werden nicht in Einwegbehältern in den Verkehr gebracht, es sei denn zu Labor- und Analysezwecken gemäß Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 2.

(3) Dieser Artikel gilt nicht für geregelte Stoffe in Produkten und Einrichtungen.

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