Artikel 6 VO (EG) 2009/1005
Inverkehrbringen von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen
(1) Das Inverkehrbringen von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, ist verboten; von diesem Verbot ausgenommen sind Produkte und Einrichtungen, für die die Verwendung geregelter Stoffe gemäß Artikel 10, Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 13 zugelassen ist oder aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 genehmigt worden ist.
(2) Mit Ausnahme der Verwendungszwecke gemäß Artikel 13 Absatz 1 ist der Einsatz von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern mit Halonen verboten und wird eingestellt.
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