Artikel 7 VO (EG) 2009/1005
Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung geregelter Stoffe als Ausgangsstoffe
(1) Abweichend von den Artikeln 4 und 5 können geregelte Stoffe als Ausgangsstoffe hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Als Ausgangsstoffe hergestellte und in Verkehr gebrachte geregelte Stoffe dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Ab dem 1. Juli 2010 sind Behälter mit solchen Stoffen mit einer Kennzeichnung zu versehen, auf der deutlich angegeben ist, dass der betreffende Stoff nur als Ausgangsstoff verwendet werden darf. Wenn solche Stoffe gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, der Richtlinie 1999/45/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet werden müssen, ist dieser Hinweis in die in den erwähnten Richtlinien genannte Kennzeichnung oder gemäß Artikel 25 Absatz 3 der erwähnten Verordnung in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf der Kennzeichnung aufzunehmen.
Die Kommission kann Form und Inhalt der zu verwendenden Kennzeichnung festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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