Artikel 8 VO (EG) 2009/1005
Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe
(1) Abweichend von den Artikeln 4 und 5 können geregelte Stoffe zur Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Geregelte Stoffe dürfen als Verarbeitungshilfsstoffe nur in Anlagen, die am 1. September 1997 bestanden, und unter der Voraussetzung, dass die Emissionen unbedeutend sind, verwendet werden.
(3) Als Verarbeitungshilfsstoffe hergestellte und in Verkehr gebrachte geregelte Stoffe dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Ab dem 1. Juli 2010 sind Behälter, die solche Stoffe enthalten, mit einer Kennzeichnung zu versehen, auf der deutlich angegeben ist, dass die Stoffe nur als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden dürfen. Wenn solche Stoffe gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, der Richtlinie 1999/45/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet werden müssen, ist dieser Hinweis in die in den erwähnten Richtlinien genannte Kennzeichnung oder in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf der Kennzeichnung gemäß Artikel 25 Absatz 3 der erwähnten Verordnung aufzunehmen.
Die Kommission kann Form und Inhalt der zu verwendenden Kennzeichnung festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(4) Soweit angemessen, legt die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren eine Liste von Betrieben fest, in denen die Verwendung von geregelten Stoffen als Verarbeitungshilfsstoff zulässig ist, wobei sie für jeden der betreffenden Betriebe Obergrenzen für die Mengen, die als Verarbeitungshilfsstoff zur Wiederauffüllung verwendet bzw. als Verarbeitungshilfsstoff verbraucht werden können, und Obergrenzen für die Emissionen vorgibt.
Die Höchstmenge an geregelten Stoffen, die als Verarbeitungshilfsstoffe in der Gemeinschaft verwendet werden dürfen, darf nicht mehr als 1083 metrische Tonnen pro Jahr betragen.
Die Höchstmenge an geregelten Stoffen, die bei der Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe in der Gemeinschaft emittiert werden dürfen, darf nicht mehr als 17 metrische Tonnen pro Jahr betragen.
(5) Unter Berücksichtigung neuer Informationen oder technischer Entwicklungen oder von Entscheidungen der Vertragsparteien ändert die Kommission, soweit angemessen,
- a)
- Anhang III,
- b)
- die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 genannte Höchstmenge an geregelten Stoffen, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden dürfen bzw. infolge der Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe emittiert werden darf.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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