Artikel 9 VO (EG) 2009/1005
Inverkehrbringen von geregelten Stoffen zur Zerstörung oder Aufarbeitung und von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, zur Zerstörung
Abweichend von den Artikeln 5 und 6 können geregelte Stoffe und Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, um im Einklang mit den Zerstörungsvorschriften gemäß Artikel 22 Absatz 1 zerstört zu werden. Geregelte Stoffe dürfen auch zum Zweck der Aufarbeitung innerhalb der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden.
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