Artikel 9 VO (EG) 2009/1005

Inverkehrbringen von geregelten Stoffen zur Zerstörung oder Aufarbeitung und von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, zur Zerstörung

Abweichend von den Artikeln 5 und 6 können geregelte Stoffe und Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, um im Einklang mit den Zerstörungsvorschriften gemäß Artikel 22 Absatz 1 zerstört zu werden. Geregelte Stoffe dürfen auch zum Zweck der Aufarbeitung innerhalb der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.