Artikel 10 VO (EG) 2009/1005

Verwendung anderer geregelter Stoffe als teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken

(1) Abweichend von den Artikeln 4 und 5 dürfen andere geregelte Stoffe als teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe — vorbehaltlich der Registrierungs- und Lizenzanforderungen gemäß dem vorliegenden Artikel — für wesentliche Labor- und Analysezwecke hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Soweit angemessen, bestimmt die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren die wesentlichen Labor- und Analysezwecke, für welche die Produktion von anderen geregelten Stoffen als teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in der Gemeinschaft und die Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen werden dürfen, die jeweiligen Mengen, die Geltungsdauer der Ausnahme sowie die Verwender, die sich diese wesentlichen Labor- und Analysezwecke zunutze machen dürfen.

(3) Für wesentliche Labor- und Analysezwecke hergestellte und in Verkehr gebrachte geregelte Stoffe dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Ab dem 1. Juli 2010 sind Behälter, die solche Stoffe enthalten, mit einer Kennzeichnung zu versehen, auf der deutlich angegeben ist, dass die Stoffe nur zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen. Wenn solche Stoffe gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, der Richtlinie 1999/45/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet werden müssen, ist dieser Hinweis in die in den erwähnten Richtlinien genannte Kennzeichnung oder in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf der Kennzeichnung gemäß Artikel 25 Absatz 3 der erwähnten Verordnung aufzunehmen.

Die Kommission kann Form und Inhalt der zu verwendenden Kennzeichnung festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 25 Absatz 3 erlassen.

Geregelte Stoffe gemäß Unterabsatz 1 dürfen nur unter den Bedingungen gemäß Anhang V in Verkehr gebracht und weitergegeben werden. Die Kommission kann den genannten Anhang ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4) Unternehmen, die andere geregelte Stoffe als teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwenden, müssen sich unter Angabe der verwendeten Stoffe, des Verwendungszwecks, des geschätzten jährlichen Verbrauchs und der Lieferanten dieser Stoffe bei der Kommission registrieren und diese Angaben im Falle von Änderungen aktualisieren.

(5) Hersteller und Einführer, die die Unternehmen gemäß Absatz 4 beliefern oder geregelte Stoffe für eigene Zwecke verwenden, müssen bis zu dem in einem Vermerk der Kommission angegebenen Zeitpunkt dieser ihren geschätzten Bedarf für den in dem Vermerk angegebenen Zeitraum unter Angabe der Art und der benötigten Mengen der geregelten Stoffe melden.

(6) Die Kommission erteilt Lizenzen für Hersteller und Einführer anderer geregelter Stoffe als teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die für wesentliche Labor- und Analysezwecke hergestellt oder eingeführt werden, und teilt ihnen mit, für welchen Verwendungszweck diese Lizenz gilt sowie welche Stoffe und Stoffmengen sie in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden dürfen. Die Menge, die jährlich im Rahmen von Lizenzen für einzelne Hersteller und Einführer vergeben wird, darf 130 % des Jahresdurchschnitts der berechneten Menge geregelter Stoffe, die für den Hersteller oder Einführer für wesentliche Labor- und Analysezwecke im Zeitraum 2007-2009 lizenziert wurden, nicht überschreiten.

Die Gesamtmenge, die jährlich im Rahmen von Lizenzen, einschließlich der Lizenzen für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe gemäß Artikel 11 Absatz 2, vergeben wird, darf 110 ODP-gewichtete Tonnen nicht überschreiten. Verbleibende Mengen können Herstellern oder Einführern zugewiesen werden, die im Zeitraum 2007-2009 keine geregelten Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben.

Die Kommission legt ein Verfahren für die Zuweisung von Quoten an Hersteller und Einführer fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(7) Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Herstellungsbetrieb dieses Herstellers befindet, die Erlaubnis erhalten, die in Absatz 1 erwähnten geregelten Stoffe zur Deckung des gemäß Absatz 6 lizenzierten Bedarfs herzustellen.

Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.

(8) Soweit es das Protokoll zulässt, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb eines Herstellers befindet, diesem Hersteller erlauben, die in Absatz 6 festgelegten berechneten Produktionsumfänge zur Deckung wesentlicher Labor- und Analysezwecke einer Vertragspartei auf deren Verlangen herzustellen oder zu überschreiten.

Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.

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