Artikel 11 VO (EG) 2009/1005

Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen sowie Inverkehrbringen von Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten oder benötigen

(1) Abweichend von Artikel 4 dürfen teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe hergestellt werden, sofern jeder Hersteller Folgendes sicherstellt:

a)
Der für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten bis zum 31. Dezember 2013 berechnete Umfang seiner Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen übersteigt nicht 35 % desjenigen von 1997;
b)
der für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten bis zum 31. Dezember 2016 berechnete Umfang seiner Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen übersteigt nicht 14 % desjenigen von 1997;
c)
der für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten bis zum 31. Dezember 2019 berechnete Umfang seiner Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen übersteigt nicht 7 % desjenigen von 1997;
d)
er stellt nach dem 31. Dezember 2019 keine teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mehr her.

(2) Abweichend von Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 dürfen teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für Labor- und Analysezwecke hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 10 Absätze 3 bis 7 finden entsprechende Anwendung.

(3) Abweichend von Artikel 5 dürfen aufgearbeitete teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe bis zum 31. Dezember 2014 für die Instandhaltung oder Wartung von bestehenden Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen in Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern der Behälter mit einer Kennzeichnung versehen ist, auf der angegeben ist, dass es sich um einen aufgearbeiteten Stoff handelt, und auf der ferner die Seriennummer sowie Name und Anschrift der Aufarbeitungseinrichtung anzugeben sind.

(4) Bis zum 31. Dezember 2014 dürfen rezyklierte teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für die Instandhaltung oder Wartung von bestehenden Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen verwendet werden, sofern sie aus solchen Einrichtungen zurückgewonnen wurden, und dürfen ausschließlich von dem Unternehmen verwendet werden, das die Rückgewinnung als Teil der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt hat oder für das die Rückgewinnung als Teil der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt wurde.

(5) Abweichend von Artikel 5 dürfen teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe bis zum 31. Dezember 2019 für das Umverpacken und die anschließende Ausfuhr in Verkehr gebracht werden. Unternehmen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe umpacken und anschließend ausführen, müssen sich unter Angabe der betreffenden geregelten Stoffe, des geschätzten jährlichen Bedarfs und der Lieferanten dieser Stoffe bei der Kommission registrieren und diese Angaben im Falle von Änderungen aktualisieren.

(6) Werden für die Instandhaltung oder Wartung aufgearbeitete oder rezyklierte teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe verwendet, so sind die Kälte- und Klimaanlagen sowie die Wärmepumpen mit einer Kennzeichnung zu versehen, auf der die Art des Stoffes, die in der Einrichtung enthaltene Menge und die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Kennzeichnungselemente für als die Ozonschicht schädigend eingestufte Stoffe und Gemische angegeben sind.

(7) Unternehmen, die die in Absatz 4 genannten Einrichtungen betreiben, die eine Füllmenge von 3 kg oder mehr teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, führen Aufzeichnungen über die Menge und die Art des zurückgewonnenen und nachgefüllten Stoffes sowie über das Unternehmen oder das technische Personal, das die Instandhaltung oder Wartung vorgenommen hat.

Unternehmen, die für die Instandhaltung oder Wartung aufgearbeitete oder rezyklierte teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe verwenden, führen Aufzeichnungen über die Unternehmen, die die aufgearbeiteten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe geliefert haben, und über die Herkunft der rezyklierten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe.

(8) Abweichend von den Artikeln 5 und 6 kann die Kommission auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren befristete Ausnahmen genehmigen, aufgrund deren die Verwendung und das Inverkehrbringen teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe sowie von Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten oder benötigen, erlaubt sind, sofern nachgewiesen wird, dass es für eine bestimmte Verwendung keine technisch und wirtschaftlich machbaren Alternativstoffe oder -technologien gibt oder diese nicht verwendet werden können.

Diese Ausnahme darf nicht für einen über den 31. Dezember 2019 hinausreichenden Zeitraum gewährt werden.

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