Artikel 12 VO (EG) 2009/1005

Anwendung von Methylbromid zu Quarantänezwecken und zur Behandlung vor dem Transport und Verwendung von Methylbromid in Notfällen

(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 kann Methylbromid bis zum 18. März 2010 für Anwendungen zu Quarantänezwecken und zur Behandlung vor dem Transport von für die Ausfuhr bestimmten Waren in Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern das Inverkehrbringen und die Verwendung von Methylbromid gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Einklang mit der Richtlinie 91/414/EWG bzw. der Richtlinie 98/8/EG erlaubt sind.

Methylbromid darf nur an von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Standorten und — sofern wirtschaftlich und technisch machbar — unter der Bedingung verwendet werden, dass mindestens 80 % des aus der Lieferung freigesetzten Methylbromids zurückgewonnen werden.

(2) Der berechnete Umfang an Methylbromid, den Unternehmen in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 18. März 2010 in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, darf 45 ODP-gewichtete Tonnen nicht übersteigen.

Jedes Unternehmen stellt sicher, dass der berechnete Umfang des für Anwendungen zu Quarantänezwecken oder zur Behandlung vor dem Transport von ihm in Verkehr gebrachten oder von ihm selbst verwendeten Methylbromids 21 % des Durchschnitts des berechneten Umfangs des in den Jahren 2005 bis 2008 für Anwendungen zu Quarantänezwecken oder zur Behandlung vor dem Transport von ihm in den Verkehr gebrachten oder von ihm selbst verwendeten Methylbromids nicht übersteigt.

(3) In Notfällen kann die Kommission, wenn dies bei einem plötzlichen Befall durch besondere Schädlinge oder beim Ausbruch besonderer Krankheiten erforderlich ist, auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats vorübergehend die Produktion, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Methylbromid genehmigen, sofern das Inverkehrbringen und die Verwendung von Methylbromid gemäß der Richtlinie 91/414/EWG bzw. der Richtlinie 98/8/EG erlaubt sind.

Genehmigungen dieser Art müssen für einen Höchstzeitraum von 120 Tagen und für eine Höchstmenge von 20 metrischen Tonnen gelten und Maßnahmen vorsehen, die zur Verringerung von Emissionen während der Verwendung zu ergreifen sind.

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