Artikel 13 VO (EG) 2009/1005

Kritische Verwendungszwecke von Halonen und Außerbetriebnahme von Einrichtungen, die Halon enthalten

(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 dürfen Halone für die in Anhang VI aufgeführten kritischen Verwendungszwecke in Verkehr gebracht und verwendet werden. Halone dürfen nur von Unternehmen in Verkehr gebracht werden, denen die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke erteilt hat.

(2) Die Kommission überprüft die in Anhang VI aufgeführten kritischen Verwendungszwecke und beschließt, soweit angemessen, Änderungen und Zeitpläne für die schrittweise Einstellung kritischer Verwendungen durch die Festlegung von Stichtagen für neue Anwendungen sowie von Endterminen für bestehende Anwendungen, wobei der Verfügbarkeit von unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptablen, sowohl technisch als auch wirtschaftlich machbaren Alternativen oder Technologien Rechnung getragen wird.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Brandschutzsysteme und Feuerlöscher, die Halone enthalten und für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden, werden zu den in Anhang VI festgelegten Fristen außer Betrieb genommen.

(4) Die Kommission kann auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren in Einzelfällen Abweichungen von Endterminen für bestehende Anwendungen oder Stichtagen für neue Anwendungen gewähren, sofern diese Endtermine oder Stichtage gemäß Absatz 2 in Anhang VI festgelegt wurden und nachweislich keine technisch und wirtschaftlich realisierbare Alternative zur Verfügung steht.

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