Artikel 14 VO (EG) 2009/1005

Übertragung von Rechten und industrielle Rationalisierung

(1) Hersteller oder Einführer, die berechtigt sind, geregelte Stoffe in den Verkehr zu bringen oder selbst zu verwenden, dürfen dieses Recht für die gesamte oder einen Teil der nach diesem Artikel festgelegten Menge der betreffenden Gruppe von Stoffen auf jeden anderen Hersteller oder Einführer dieser Gruppe von Stoffen in der Gemeinschaft übertragen. Jede Übertragung ist der Kommission vorab mitzuteilen. Die Übertragung dieses Rechts ist nicht mit einem zusätzlichen Produktions- oder Einfuhrrecht verbunden.

(2) Soweit es das Protokoll zulässt, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb eines Herstellers befindet, diesem Hersteller erlauben, die in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 2 festgelegten berechneten Produktionsumfänge zum Zweck der industriellen Rationalisierung in dem betreffenden Mitgliedstaat zu überschreiten, sofern der berechnete Produktionsumfang in diesem Mitgliedstaat die Summe der berechneten Produktionsumfänge der inländischen Hersteller gemäß Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 2 für die betreffenden Zeiträume nicht überschreitet. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.

(3) Soweit es das Protokoll zulässt, kann die Kommission im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb eines Herstellers befindet, diesem Hersteller erlauben, die gemäß Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 2 festgelegten berechneten Produktionsumfänge zum Zwecke der industriellen Rationalisierung zwischen Mitgliedstaaten zu überschreiten, sofern der berechnete Produktionsumfang der beteiligten Mitgliedstaaten insgesamt die Summe der berechneten Umfänge ihrer inländischen Produktion nach Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 2 für die betreffenden Zeiträume nicht überschreitet. Hierzu ist auch die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich, in dem die Produktion verringert werden soll.

(4) Soweit es das Protokoll zulässt, kann die Kommission im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb befindet, und der Regierung des betroffenen Drittlands, das Vertragspartei ist, einem Hersteller erlauben, die nach Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 2 festgelegten, berechneten Produktionsumfänge zum Zweck der industriellen Rationalisierung mit den nach dem Protokoll und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässigen berechneten Produktionsumfängen eines Herstellers in einem Drittland, das Vertragspartei ist, zu kombinieren, sofern der berechnete Produktionsumfang beider Hersteller zusammen die Summe der nach Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 2 dem gemeinschaftlichen Hersteller gestatteten Produktionsumfänge und der berechneten Produktionsumfänge, die dem Hersteller des Drittlands, das Vertragspartei ist, nach dem Protokoll und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erlaubt werden, nicht überschreitet.

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