Artikel 15 VO (EG) 2009/1005

Einfuhren von geregelten Stoffen oder von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen

(1) Einfuhren von geregelten Stoffen oder von Produkten und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder benötigen, sind verboten, sofern es sich nicht um persönliche Effekten handelt.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Einfuhren von

a)
geregelten Stoffen für die Verwendung zu Labor- und Analysezwecken gemäß Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 2,
b)
geregelten Stoffen für die Verwendung als Ausgangsstoffe,
c)
geregelten Stoffen für die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe,
d)
geregelten Stoffen zum Zwecke der Zerstörung nach den in Artikel 22 Absatz 2 genannten Technologien,
e)
teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen bis zum 31. Dezember 2019, die für ein Umverpacken und eine nachfolgende Wiederausfuhr bis spätestens 31. Dezember des darauf folgenden Kalenderjahres an eine Vertragspartei bestimmt sind, in der der Verbrauch oder die Einfuhr des betreffenden teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffs nicht verboten ist,
f)
Methylbromid für die Verwendung in Notfällen gemäß Artikel 12 Absatz 3 oder bis zum 31. Dezember 2014 für das Umverpacken und die nachfolgende Wiederausfuhr zu Quarantänezwecken oder für die Behandlung vor dem Transport, sofern die Wiederausfuhr im Einfuhrjahr erfolgt,
g)
zurückgewonnenen, rezyklierten und aufgearbeiteten Halonen, unter der Voraussetzung, dass sie nur für die in Artikel 13 Absatz 1 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke von Unternehmen eingeführt werden, denen die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke erteilt hat,
h)
Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, zum Zwecke der Zerstörung, soweit anwendbar, nach den in Artikel 22 Absatz 2 genannten Technologien,
i)
Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe für Labor- und Analysezwecke gemäß Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 2 enthalten oder benötigen,
j)
Produkten und Einrichtungen, die Halone für kritische Verwendungszwecke gemäß Artikel 13 Absatz 1 enthalten oder benötigen,
k)
Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, deren Inverkehrbringen gemäß Artikel 11 Absatz 5 genehmigt wurde.

(3) Für Einfuhren gemäß Absatz 2 ist eine Einfuhrlizenz erforderlich; hiervon ausgenommen sind Einfuhren zum Versand durch das Zollgebiet der Gemeinschaft oder Einfuhren im Rahmen des Verfahrens für die vorübergehende Verwahrung, das Zolllager oder die Freizone gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008, sofern diese nicht länger als 45 Tage im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben und anschließend nicht in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt, zerstört oder umgewandelt werden. Diese Lizenzen werden von der Kommission erteilt, nachdem sie die Einhaltung der Artikel 16 und 20 geprüft hat.

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