Artikel 16 VO (EG) 2009/1005
Überführung von eingeführten geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft
(1) Die Überführung von eingeführten geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft unterliegt mengenmäßigen Beschränkungen. Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren legt die Kommission diese Beschränkungen fest und teilt den beteiligten Unternehmen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 und anschließend jeweils für eine Dauer von 12 Monaten Quoten zu.
Die Quoten gemäß Unterabsatz 1 werden ausschließlich für folgende Stoffe zugeteilt:
- a)
- geregelte Stoffe, die für Labor- und Analysezwecke oder kritische Zwecke gemäß Artikel 10, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 13 verwendet werden,
- b)
- geregelte Stoffe, die als Ausgangsstoffe verwendet werden,
- c)
- geregelte Stoffe, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden.
(2) Einführer der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Stoffe melden bis zu dem in einem Vermerk der Kommission angegebenen Zeitpunkt dieser ihren geschätzten Bedarf unter Angabe der Art und der benötigten Mengen der geregelten Stoffe. Auf der Grundlage dieser Meldungen legt die Kommission mengenmäßige Beschränkungen für die Einfuhr der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Stoffe fest.
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