Artikel 17 VO (EG) 2009/1005

Ausfuhr von geregelten Stoffen oder von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen

(1) Ausfuhren von geregelten Stoffen oder von Produkten und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder benötigen, sind verboten, sofern es sich nicht um persönliche Effekten handelt.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Ausfuhr von

a)
geregelten Stoffen zur Verwendung für in Artikel 10 genannte wesentliche Labor- und Analysezwecke;
b)
geregelten Stoffen, die als Ausgangsstoffe verwendet werden;
c)
geregelten Stoffen, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden;
d)
Produkten und Einrichtungen, welche die nach Artikel 10 Absatz 7 hergestellten oder nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe h oder i eingeführten geregelten Stoffe enthalten oder benötigen;
e)
zurückgewonnenen, rezyklierten oder aufgearbeiteten Halonen, die für die in Artikel 13 Absatz 1 genannten kritischen Verwendungszwecke von Unternehmen gelagert werden, denen die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben, und Produkten und Einrichtungen, die Halone für kritische Verwendungszwecke enthalten oder benötigen;
f)
ungebrauchten oder aufgearbeiteten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für andere Zwecke als zur Zerstörung;
g)
Methylbromid bis zum 31. Dezember 2014, das für Quarantänezwecke und Behandlungen vor dem Transport wieder ausgeführt wird;
h)
Dosier-Inhalatoren, die mit Hilfe von Fluorchlorkohlenwasserstoff hergestellt werden, deren Verwendung auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 genehmigt worden ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren die Ausfuhr von Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass ein Ausfuhrverbot angesichts des wirtschaftlichen Wertes und der voraussichtlichen Restlebensdauer der Ware eine unangemessen hohe Belastung für den Ausführer darstellen würde. Diese Ausfuhr erfordert die vorherige Benachrichtigung des Einfuhrlandes durch die Kommission.

(4) Ausfuhren gemäß den Absätzen 2 und 3 bedürfen einer Lizenz; hiervon ausgenommen sind Wiederausfuhren im Anschluss an den Versand durch das Zollgebiet der Gemeinschaft, nach der vorübergehenden Verwahrung, dem Zolllager oder dem Freizonenverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008, sofern die Wiederausfuhr nicht später als 45 Tage nach der Einfuhr erfolgt. Solche Lizenzen werden Unternehmen von der Kommission nach Prüfung der Übereinstimmung mit Artikel 20 erteilt.

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