Artikel 18 VO (EG) 2009/1005

Vergabe von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen

(1) Die Kommission errichtet und betreibt ein elektronisches Lizenzvergabesystem und entscheidet über einen Antrag auf eine Lizenz innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eingang.

(2) Anträge auf die Lizenzen gemäß den Artikeln 15 und 17 sind über das System gemäß Absatz 1 einzureichen. Vor der Einreichung eines Lizenzantrags müssen sich die Unternehmen bei dem System registrieren.

(3) Der Antrag auf eine Lizenz muss Folgendes enthalten:

a)
Name und Anschrift des Einführers und des Ausführers,
b)
Einfuhr- und Ausfuhrland,
c)
im Falle der Einfuhr oder der Ausfuhr geregelter Stoffe eine Beschreibung der geregelten Stoffe einschließlich

i)
der handelsüblichen Bezeichnung,
ii)
der Beschreibung und des Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang IV,
iii)
der Art des Stoffes (ungebraucht, zurückgewonnen, rezykliert oder aufgearbeitet),
iv)
der Stoffmenge in metrischen Kilogramm,
v)
im Fall von Halonen einer Erklärung, dass die Halone zum Zweck einer kritischen Verwendung gemäß Artikel 13 Absatz 1 ein- oder ausgeführt werden sollen, wobei die jeweilige Verwendung genau anzugeben ist;

d)
im Falle der Einfuhr oder der Ausfuhr von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen:

i)
Typ und Art des Produkts und der Einrichtung,
ii)
für zählbare Artikel die Zahl der Einheiten, die Beschreibung und die Menge jedes einzelnen geregelten Stoffes je Einheit in metrischen Kilogramm,
iii)
für nicht zählbare Artikel die Gesamtmenge des Produkts, die Beschreibung und die Gesamtnettomenge jedes einzelnen geregelten Stoffes in metrischen Kilogramm,
iv)
Bestimmungsland/-länder der Produkte und Einrichtungen,
v)
die Angabe, ob es sich bei dem enthaltenen geregelten Stoff um ungebrauchtes, rezykliertes, zurückgewonnenes oder aufgearbeitetes Material handelt,
vi)
im Falle der Ein- oder Ausfuhr von Produkten und Einrichtungen, die Halon enthalten oder benötigen, eine Erklärung, wonach diese für einen bestimmten kritischen Verwendungszweck nach Artikel 13 Absatz 1 ein- oder ausgeführt werden, wobei die jeweilige Verwendung genau anzugeben ist,
vii)
im Falle von Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten oder benötigen, den Verweis auf die Genehmigung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 3,
viii)
den Code der Kombinierten Nomenklatur des einzuführenden oder auszuführenden Produkts oder der einzuführenden oder auszuführenden Einrichtung;

e)
den Zweck der vorgesehenen Einfuhr, einschließlich der Angabe der geplanten zollrechtlichen Behandlung und Verwendung, soweit sachdienlich unter Angabe des geplanten Zollverfahrens;
f)
Ort und voraussichtlicher Zeitpunkt der vorgesehenen Einfuhr oder Ausfuhr;
g)
die Zollstelle, bei der die Waren angemeldet werden;
h)
im Falle der Einfuhr von geregelten Stoffen oder Produkten und Einrichtungen zur Zerstörung den Namen und die Anschrift der Anlage, in der sie zerstört werden;
i)
alle weiteren von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für erforderlich erachteten Informationen;
j)
abweichend von den Buchstaben a bis h bei Ein- und Ausfuhren von Produkten und Einrichtungen, die für die in Anhang VI Nummern 4.1 bis 4.6 genannten kritischen Verwendungszwecke in Luftfahrzeugen Halone enthalten oder benötigen:

1.
Zweck und Art der einzuführenden oder auszuführenden Produkte und Einrichtungen gemäß der Beschreibung in Anhang VI Nummern 4.1 bis 4.6;
2.
die Halon-Typen, die die einzuführenden oder auszuführenden Produkte und Einrichtungen enthalten oder benötigen;
3.
den Code der Kombinierten Nomenklatur der einzuführenden oder auszuführenden Produkte und Einrichtungen.

(4) Jeder Einführer oder Ausführer teilt der Kommission alle während der Geltungsdauer der Lizenz hinsichtlich der nach Absatz 3 mitgeteilten Daten eingetretenen Änderungen mit.

(5) Die Kommission kann eine Bescheinigung über die Art oder Zusammensetzung der einzuführenden oder auszuführenden Stoffe sowie eine Kopie der vom Einfuhr- oder Ausfuhrland ausgestellten Lizenz verlangen.

(6) Die Kommission kann die übermittelten Informationen soweit erforderlich in bestimmten Fällen mit den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien austauschen und den Lizenzantrag bei Nichteinhaltung einschlägiger Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung oder aus folgenden Gründen ablehnen:

a)
im Falle einer Einfuhrlizenz — wenn es sich bei dem Ausführer nach den Angaben der zuständigen Behörden des betreffenden Landes nachweislich nicht um ein Unternehmen handelt, das in diesem Land für den Handel mit dem betreffenden Stoff zugelassen ist;
b)
im Falle einer Ausfuhrlizenz — wenn ihr die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes mitgeteilt haben, dass die Einfuhr des geregelten Stoffes einen illegalen Handel darstellen oder die Durchführung der Kontrollmaßnahmen behindern würde, die das Einfuhrland getroffen hat, um seinen Pflichten im Rahmen des Protokolls nachzukommen, oder dass sie zu einer Überschreitung der für dieses Land im Protokoll festgesetzten Mengenbeschränkungen führen würde.

(7) Die Kommission stellt den zuständigen Behörden des beteiligten Mitgliedstaats eine Kopie jeder Lizenz zur Verfügung.

(8) Die Kommission informiert so rasch wie möglich den Antragsteller und den betreffenden Mitgliedstaat über jeden Lizenzantrag, der auf der Grundlage von Absatz 6 abgelehnt wurde, und nennt die Gründe für die Ablehnung.

(9) Die Kommission kann die Liste in Absatz 3 und Anhang IV ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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