Artikel 19 VO (EG) 2009/1005
Maßnahmen zur Überwachung des illegalen Handels
Die Kommission kann für geregelte Stoffe oder neue Stoffe sowie für geregelte Stoffe enthaltende oder auf diese angewiesene Produkte und Einrichtungen, die in die vorübergehende Verwahrung, das Zolllager oder die Freizone überführt wurden oder die im Rahmen eines Versandverfahrens durch das Zollgebiet der Gemeinschaft befördert und anschließend wiederausgeführt werden, auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos eines illegalen Handels, das mit solchen Warenbewegungen verbunden sein kann, zusätzliche Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen erlassen, wobei sie den Umweltvorteilen und den sozioökonomischen Auswirkungen solcher Maßnahmen Rechnung trägt.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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