Artikel 20 VO (EG) 2009/1005

Handel mit Nichtvertragsstaaten und Gebieten, die nicht unter das Protokoll fallen

(1) Einfuhren und Ausfuhren von geregelten Stoffen sowie von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, aus einem bzw. in einen Nichtvertragsstaat sind verboten.

(2) Die Kommission kann Vorschriften für die Überführung von aus Nichtvertragsstaaten des Protokolls eingeführten Produkten und Einrichtungen in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft festlegen, die unter Verwendung von geregelten Stoffen hergestellt wurden, jedoch keine solchen und eindeutig als solche identifizierbaren Stoffe enthalten. Die Identifikation solcher Produkte und Einrichtungen erfolgt im Einklang mit der den Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen gegebenen technischen Beratung. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission den Handel mit geregelten Stoffen sowie mit Produkten und Einrichtungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten oder benötigen oder die damit hergestellt wurden, mit einem Nichtvertragsstaat des Protokolls erlauben, sofern auf einer Tagung der Vertragsparteien gemäß Artikel 4 Absatz 8 des Protokolls festgestellt wurde, dass der Nichtvertragsstaat alle Anforderungen des Protokolls erfüllt und diesbezügliche Daten nach Artikel 7 des Protokolls vorgelegt hat. Die Kommission handelt nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren.

(4) Vorbehaltlich eines Beschlusses gemäß Unterabsatz 2 gilt Absatz 1 für die nicht unter das Protokoll fallenden Gebiete in gleicher Weise wie für Nichtvertragsstaaten des Protokolls.

Erfüllen die Behörden eines nicht unter das Protokoll fallenden Gebiets alle Anforderungen des Protokolls und haben sie diesbezüglich Daten nach Artikel 7 des Protokolls vorgelegt, so kann die Kommission beschließen, dass die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels teilweise oder in ihrer Gesamtheit in Bezug auf dieses Gebiet keine Anwendung finden.

Die Kommission handelt nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren.

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