ANHANG V VO (EG) 2009/1005

Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Weiterverteilung geregelter Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke gemäß Artikel 10 Absatz 3

1. Als geregelte Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke sind nur mit folgenden Reinheitsgraden hergestellte geregelte Stoffe zu verwenden:
Stoffe%
Tetrachlorkohlenstoff (Reagenzgrad)99,5
1,1,1-Trichlorethan99,0
FCKW 1199,5
FCKW 1399,5
FCKW 1299,5
FCKW 11399,5
FCKW 11499,5
Andere geregelte Stoffe mit einem Siedepunkt P > 20 °C99,5
Andere geregelte Stoffe mit einem Siedepunkt P < 20 °C99,0
Diese reinen geregelten Stoffe können in der Folge von Herstellern, Lieferanten oder Vertreibern mit anderen durch das Protokoll geregelten oder nicht geregelten Chemikalien gemischt werden, wie dies für Labor- und Analysezwecke üblich ist.

2. Diese hochreinen Stoffe sowie Mischungen, die geregelte Stoffe enthalten, dürfen ausschließlich in wieder verschließbaren Behältern oder Hochdrucktanks mit einem Fassungsvermögen von weniger als drei Litern oder in Glasampullen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 10 Millilitern transportiert werden; sie müssen klar als ozonschichtabbauende Stoffe gekennzeichnet sein, die nur für Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen, und in der Kennzeichnung muss außerdem darauf hingewiesen werden, dass gebrauchte oder überschüssige Stoffe, soweit durchführbar, aufgefangen und rezykliert werden müssen. Die Stoffe sollten zerstört werden, sofern eine Rezyklierung nicht durchführbar ist.

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