ANHANG V VO (EG) 2009/1005
Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Weiterverteilung geregelter Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke gemäß Artikel 10 Absatz 3
1. Als geregelte Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke sind nur mit folgenden Reinheitsgraden hergestellte geregelte Stoffe zu verwenden:
Stoffe | % |
---|---|
Tetrachlorkohlenstoff (Reagenzgrad) | 99,5 |
1,1,1-Trichlorethan | 99,0 |
FCKW 11 | 99,5 |
FCKW 13 | 99,5 |
FCKW 12 | 99,5 |
FCKW 113 | 99,5 |
FCKW 114 | 99,5 |
Andere geregelte Stoffe mit einem Siedepunkt P > 20 °C | 99,5 |
Andere geregelte Stoffe mit einem Siedepunkt P < 20 °C | 99,0 |
2. Diese hochreinen Stoffe sowie Mischungen, die geregelte Stoffe enthalten, dürfen ausschließlich in wieder verschließbaren Behältern oder Hochdrucktanks mit einem Fassungsvermögen von weniger als drei Litern oder in Glasampullen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 10 Millilitern transportiert werden; sie müssen klar als ozonschichtabbauende Stoffe gekennzeichnet sein, die nur für Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen, und in der Kennzeichnung muss außerdem darauf hingewiesen werden, dass gebrauchte oder überschüssige Stoffe, soweit durchführbar, aufgefangen und rezykliert werden müssen. Die Stoffe sollten zerstört werden, sofern eine Rezyklierung nicht durchführbar ist.
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