ANHANG VII VO (EG) 2009/1005
ZERSTÖRUNGSTECHNOLOGIEN GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 1
| Anwendbarkeit | |||
|---|---|---|---|
| Technologie | Geregelte Stoffe(1)(2) | Verdünnte Quellen(3) | |
| Geregelte Stoffe in Anhang I Gruppen I, II, IV, V, VIII | Halone in Anhang I Gruppe III | Schäume | |
| Zerstörungs- und Abscheidegrad (DRE)(4) | 99,99 % | 99,99 % | 95 % |
| Zementöfen | Genehmigt(5) | Nicht genehmigt | Nicht zutreffend |
| Verbrennung mittels Flüssigkeitseinspritzung | Genehmigt | Genehmigt | Nicht zutreffend |
| Gas-/Rauchoxidation | Genehmigt | Genehmigt | Nicht zutreffend |
| Verbrennung von festem Siedlungsabfall | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend | Genehmigt |
| Spaltreaktoren | Genehmigt | Nicht genehmigt | Nicht zutreffend |
| Verbrennung im Drehrohrofen | Genehmigt | Genehmigt | Genehmigt |
| Argonplasmabogen | Genehmigt | Genehmigt | Nicht zutreffend |
| Induktiv gekoppeltes Radiofrequenzplasma | Genehmigt | Genehmigt | Nicht zutreffend |
| Mikrowellenplasma | Genehmigt | Nicht genehmigt | Nicht zutreffend |
| Stickstoffplasma | Genehmigt | Nicht genehmigt | Nicht zutreffend |
| Katalytische Dehalogenierung in der Gasphase | Genehmigt | Nicht genehmigt | Nicht zutreffend |
| Heißdampfreaktor | Genehmigt | Nicht genehmigt | Nicht zutreffend |
Fußnote(n):
- (1)
Die im Folgenden nicht aufgeführten geregelten Stoffe werden unter Einsatz der umweltverträglichsten Zerstörungstechnologie, die keine übermäßigen Kosten verursacht, zerstört.
- (2)
Als konzentrierte Quellen gelten ungebrauchte, zurückgewonnene und aufgearbeitete ozonabbauende Stoffe.
- (3)
Als verdünnte Quellen gelten in der Grundmasse eines Feststoffes (z. B. Schäumen) enthaltene ozonabbauende Stoffe.
- (4)
Das DRE-Kriterium kennzeichnet die Leistungsfähigkeit der Technik, auf deren Grundlage die Technik zugelassen wird. Es gibt nicht immer die Tagesleistung wieder, die durch nationale Mindestnormen geregelt ist.
- (5)
Von den Vertragsparteien genehmigt.
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