ANHANG VII VO (EG) 2009/1005

ZERSTÖRUNGSTECHNOLOGIEN GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 1

Anmerkungen:

Anwendbarkeit
Technologie Geregelte Stoffe(1)(2) Verdünnte Quellen(3)
Geregelte Stoffe in Anhang I Gruppen I, II, IV, V, VIII Halone in Anhang I Gruppe III Schäume
Zerstörungs- und Abscheidegrad (DRE)(4) 99,99 % 99,99 % 95 %
Zementöfen Genehmigt(5) Nicht genehmigt Nicht zutreffend
Verbrennung mittels Flüssigkeitseinspritzung Genehmigt Genehmigt Nicht zutreffend
Gas-/Rauchoxidation Genehmigt Genehmigt Nicht zutreffend
Verbrennung von festem Siedlungsabfall Nicht zutreffend Nicht zutreffend Genehmigt
Spaltreaktoren Genehmigt Nicht genehmigt Nicht zutreffend
Verbrennung im Drehrohrofen Genehmigt Genehmigt Genehmigt
Argonplasmabogen Genehmigt Genehmigt Nicht zutreffend
Induktiv gekoppeltes Radiofrequenzplasma Genehmigt Genehmigt Nicht zutreffend
Mikrowellenplasma Genehmigt Nicht genehmigt Nicht zutreffend
Stickstoffplasma Genehmigt Nicht genehmigt Nicht zutreffend
Katalytische Dehalogenierung in der Gasphase Genehmigt Nicht genehmigt Nicht zutreffend
Heißdampfreaktor Genehmigt Nicht genehmigt Nicht zutreffend

Fußnote(n):

(1)

Die im Folgenden nicht aufgeführten geregelten Stoffe werden unter Einsatz der umweltverträglichsten Zerstörungstechnologie, die keine übermäßigen Kosten verursacht, zerstört.

(2)

Als konzentrierte Quellen gelten ungebrauchte, zurückgewonnene und aufgearbeitete ozonabbauende Stoffe.

(3)

Als verdünnte Quellen gelten in der Grundmasse eines Feststoffes (z. B. Schäumen) enthaltene ozonabbauende Stoffe.

(4)

Das DRE-Kriterium kennzeichnet die Leistungsfähigkeit der Technik, auf deren Grundlage die Technik zugelassen wird. Es gibt nicht immer die Tagesleistung wieder, die durch nationale Mindestnormen geregelt ist.

(5)

Von den Vertragsparteien genehmigt.

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