Artikel 6 VO (EG) 2009/1007
Sanktionen und Durchsetzung
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und treffen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 20. August 2010 mit und melden ihr unverzüglich alle Änderungen dieser Bestimmungen.
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