Artikel 7 VO (EG) 2009/1007

Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Dezember 2018 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.

(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der einzelnen in Absatz 1 genannten Berichtszeiträume einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Der erste Bericht ist bis zum 31. Dezember 2019 zu übermitteln.

(3) In ihren Berichten, die nach Absatz 2 übermittelt werden, bewertet die Kommission das Funktionieren, die Wirksamkeit und die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf ihr Ziel.

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