Artikel 10 VO (EG) 2009/1010

Hinreichende Einfuhr

(1) Die Einfuhrvorgänge und -mengen in hinreichendem Umfang gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 müssen im Mitgliedstaat der Niederlassung erreicht sein.

(2) Jeder Mitgliedstaat legt die Untergrenze für die Einfuhrvorgänge und -mengen fest und teilt sie der Kommission mit.

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