Artikel 11 VO (EG) 2009/1010

Bisherige Einhaltung der Vorschriften

(1) Die bisherige Einhaltung der Vorschriften für die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gilt als angemessen, wenn der Antragsteller in den drei Jahren vor der Antragstellung

a)
keinen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik begangen hat;
b)
nicht wiederholt gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat;
c)
weder direkt noch indirekt an Tätigkeiten von Schiffen oder Betreibern beteiligt war oder solche unterstützt hat, die an IUU-Fischerei beteiligt waren oder gegen die derzeit in diesem Zusammenhang ermittelt wird, und
d)
weder direkt noch indirekt an Tätigkeiten von Schiffen, die auf den von einer RFO erstellten Listen von IUU-Schiffen stehen, beteiligt war oder sie unterstützt hat.

(2) Unbeschadet Absatz 1 kann die Einhaltung der Vorschriften für die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen als angemessen betrachtet werden, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaates der Auffassung ist, dass ein vom Antragsteller begangener Verstoß

a)
nicht schwerwiegend war und
b)
im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der importrelevanten Vorgänge des Antragstellers als geringfügig anzusehen ist.

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