Artikel 11 VO (EG) 2009/1010
Bisherige Einhaltung der Vorschriften
(1) Die bisherige Einhaltung der Vorschriften für die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gilt als angemessen, wenn der Antragsteller in den drei Jahren vor der Antragstellung
- a)
- keinen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik begangen hat;
- b)
- nicht wiederholt gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat;
- c)
- weder direkt noch indirekt an Tätigkeiten von Schiffen oder Betreibern beteiligt war oder solche unterstützt hat, die an IUU-Fischerei beteiligt waren oder gegen die derzeit in diesem Zusammenhang ermittelt wird, und
- d)
- weder direkt noch indirekt an Tätigkeiten von Schiffen, die auf den von einer RFO erstellten Listen von IUU-Schiffen stehen, beteiligt war oder sie unterstützt hat.
(2) Unbeschadet Absatz 1 kann die Einhaltung der Vorschriften für die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen als angemessen betrachtet werden, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaates der Auffassung ist, dass ein vom Antragsteller begangener Verstoß
- a)
- nicht schwerwiegend war und
- b)
- im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der importrelevanten Vorgänge des Antragstellers als geringfügig anzusehen ist.
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