Artikel 12 VO (EG) 2009/1010
Verwaltung der Unterlagen
Das System zur Verwaltung von Fangbescheinigungen und gegebenenfalls der Verarbeitungsunterlagen gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist als zufriedenstellend anzusehen, wenn es Folgendes gewährleistet:
- a)
- die Bearbeitung von Fangbescheinigungen im Zusammenhang mit dem Handel mit Fischereierzeugnissen,
- b)
- die Archivierung der Aufzeichnungen und Daten des Antragstellers und
- c)
- die Absicherung gegen den Verlust von Daten.
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