Artikel 12 VO (EG) 2009/1010

Verwaltung der Unterlagen

Das System zur Verwaltung von Fangbescheinigungen und gegebenenfalls der Verarbeitungsunterlagen gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist als zufriedenstellend anzusehen, wenn es Folgendes gewährleistet:

a)
die Bearbeitung von Fangbescheinigungen im Zusammenhang mit dem Handel mit Fischereierzeugnissen,
b)
die Archivierung der Aufzeichnungen und Daten des Antragstellers und
c)
die Absicherung gegen den Verlust von Daten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.