Artikel 13 VO (EG) 2009/1010
Einrichtungen
Die Einrichtungen des Antragstellers gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sind als angemessen anzusehen, wenn
- a)
- der unbefugte Zugang zu Lagerflächen, Versandbereichen, Verladedocks und Frachtbereichen verhindert wird;
- b)
- der Umgang mit Fischereierzeugnissen und die Absicherung gegen Manipulationen von Ladeeinheiten gewährleistet sind;
- c)
- die Bearbeitung von Einfuhr- und/oder Ausfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen und die Trennung zwischen Fischereierzeugnissen, für die Fangbescheinigungen erforderlich sind, und Fischereierzeugnissen, für die keine Fangbescheinigungen erforderlich sind, gewährleistet ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.