Artikel 19 VO (EG) 2009/1010

Ablehnung eines Antrags

(1) Führt das Ergebnis der Prüfung nach den Artikeln 16 und 17 voraussichtlich zur Ablehnung des Antrags, unterrichtet die erteilende Behörde den Antragsteller über ihre Feststellungen und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von 30 Kalendertagen Stellung zu nehmen, bevor sie den Antrag ablehnt. Die Frist gemäß Absatz 2 wird entsprechend ausgesetzt.

(2) Wird der Antrag abgelehnt, so teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller die Gründe für diese Entscheidung mit. Die Entscheidung über die Ablehnung wird dem Antragsteller innerhalb der in Artikel 18 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 19 Absatz 1 festgesetzten Fristen zugestellt.

(3) Die erteilende Behörde informiert die Kommission so schnell wie möglich über die Ablehnung des Antrags. Die Kommission macht diese Information den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege zugänglich.

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