Artikel 20 VO (EG) 2009/1010
Überprüfungen
(1) Hat der Inhaber eines APEO-Zertifikats der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates die Ankunft von Fischereierzeugnissen angekündigt, so kann diese Behörde vor Ankunft der Sendung in diesem Mitgliedstaat dem anerkannten Wirtschaftsbeteiligten mitteilen, dass die Sendung nach einer Risikoanalyse gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 für eine weitere Überprüfung ausgewählt wurde. Eine solche Mitteilung erfolgt nur dann, wenn die vorgesehene Überprüfung dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Der Inhaber eines APEO-Zertifikats wird seltener einer Waren- und Dokumentenprüfung unterzogen als andere Einführer, es sei denn, die zuständige Behörde des Mitgliedstaates beschließt etwas anderes, um einem bestimmten Risiko oder in anderen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Kontrollverpflichtungen Rechnung zu tragen.
(3) Wählt die zuständige Behörde des Mitgliedstaates nach einer Risikoanalyse eine Sendung, der eine von einem anerkannten Wirtschaftsbeteiligten abgegebene Fangbescheinigung beiliegt, für eine eingehendere Prüfung aus, so gibt sie den notwendigen Überprüfungen Vorrang. Auf Antrag des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten und mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates können diese Überprüfungen an einem anderen Ort als dem Sitz der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorgenommen werden.
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