Artikel 2 VO (EG) 2009/1010

Formblatt für die Voranmeldung

(1) Das Formblatt für die Voranmeldung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist in Anhang IIA der vorliegenden Verordnung enthalten.

(2) Wenn für alle Fänge eine validierte Fangbescheinigung vorliegt, kann das Formblatt für die vereinfachte Voranmeldung in Anhang IIB verwendet werden.

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