Artikel 3 VO (EG) 2009/1010

Verfahren und Formblätter für die vor der Anlandung und Umladung abzugebenden Erklärungen

(1) Das Formblatt für die vor der Anlandung abzugebende Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist in Anhang IIIA der vorliegenden Verordnung enthalten.

(2) Das Formblatt für die vor der Umladung abzugebende Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist in Anhang IIIB der vorliegenden Verordnung enthalten.

(3) Ein Drittlandsfischereifahrzeug kann die Erklärung vor der Anlandung oder Umladung in elektronischer Form vorlegen, wenn sich der Mitgliedstaat, dessen Anlande- und Umladeanlagen im bezeichnete Hafen benutzt werden sollen, und der Flaggenstaat des Schiffes auf den elektronischen Austausch der Daten verständigt haben.

(4) Soweit in der in Absatz 3 genannten Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, erfolgt die Vorlage der vor der Anlandung oder Umladung abzugebenden Erklärung eines Drittlandsfischereifahrzeugs

a)
entweder in der Amtssprache des Anlande- bzw. Umladungsmitgliedstaates oder
b)
in englischer Sprache, wenn der Anlande- bzw. Umladungsmitgliedstaat dies akzeptiert.

(5) Die vor der Anlandung oder Umladung abzugebende Erklärung ist mindestens vier Stunden vor der geplanten Anlandung oder Umladung vorzulegen.

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