Artikel 4 VO (EG) 2009/1010

Eckwerte für Hafeninspektionen

Die nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 für Hafeninspektionen geltenden Eckwerte sollen folgende Kriterien beinhalten:

a)
für die betreffenden Arten gilt ein Bewirtschaftungs- oder Erholungsplan;
b)
das Fischereifahrzeug wird verdächtigt, die geltenden VMS-Bestimmungen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 2244/2008 vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme(1) nicht einzuhalten;
c)
das Fischereifahrzeug ist in den vergangenen drei Monaten im Hafenmitgliedstaat keiner Hafenkontrolle unterzogen worden;
d)
das Fischereifahrzeug ist in den vergangenen sechs Monaten im Hafenmitgliedstaat keiner Kontrolle unterzogen worden;
e)
das Fischereifahrzeug steht nicht auf der Liste der Betriebe, aus denen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingeführt werden dürfen;
f)
Einfuhr, Ausfuhr oder Handel mit Fischereierzeugnissen, die aus Arten mit hohem Handelswert hergestellt sind;
g)
Einführung neuartiger Fischereierzeugnisse oder Erforschung neuer Handelsströme;
h)
Widersprüche zwischen den Handelsströmen und den bekannten Fischereitätigkeiten eines Flaggenstaates, insbesondere im Hinblick auf Arten, Mengen oder Merkmale seiner Fangflotte;
i)
Widersprüche zwischen den Handelsströmen und den bekannten fischereibezogenen Aktivitäten eines Drittlandes, insbesondere im Hinblick auf die Merkmale seiner verarbeitenden Industrie oder seines Handels mit Fischereierzeugnissen;
j)
Handelsströme, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unbegründet sind;
k)
Einbeziehung eines neu niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten;
l)
erheblicher und unvermittelter Anstieg des Handelsvolumens einer bestimmten Art;
m)
Vorlage von Kopien von Fangbescheinigungen als Ergänzung zu Verarbeitungserklärungen gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, wenn z. B. die Fangmenge bei der Produktion aufgeteilt worden ist;
n)
nicht rechtzeitig übermittelte Voranmeldung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder unvollständige Angaben;
o)
Widersprüche zwischen den vom Wirtschaftsbeteiligten angegebenen Fangdaten und anderen der zuständigen Behörde vorliegenden Angaben;
p)
vermutete Beteiligung eines Schiffs oder Schiffseigners an IUU-Fischerei;
q)
kürzlich vorgenommene Änderung des Namens, der Flagge oder der Registriernummer eines Schiffes;
r)
keine Mitteilung seitens des Flaggenstaates gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und vorliegende Angaben zu möglichen Unregelmäßigkeiten bei der Validierung von Fangbescheinigungen durch einen bestimmten Flaggenstaat (z. B. Verlust, Diebstahl oder Fälschung des Stempels oder Validierungssiegels einer zuständigen Behörde);
s)
vermutete Mängel im Kontrollsystem eines Flaggenstaates;
t)
die betreffenden Betreiber waren bereits an illegalen Tätigkeiten beteiligt, die ein potenzielles Risiko im Hinblick auf die IUU-Fischerei darstellen;
u)
dem Fischereifahrzeug wurde nach dem Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, das im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) geschlossen wurde, das Anlaufen bzw. die Nutzung eines Hafens untersagt.

Hinsichtlich von Absatz 1 Buchstaben c) und d) teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich Name und Flagge des inspizierten Drittlandsschiffs und das Inspektionsdatum mit. Die Kommission macht diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten zugänglich.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(2)

ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.