Artikel 4 VO (EG) 2009/1010
Eckwerte für Hafeninspektionen
Die nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 für Hafeninspektionen geltenden Eckwerte sollen folgende Kriterien beinhalten:
- a)
- für die betreffenden Arten gilt ein Bewirtschaftungs- oder Erholungsplan;
- b)
- das Fischereifahrzeug wird verdächtigt, die geltenden VMS-Bestimmungen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 2244/2008 vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme(1) nicht einzuhalten;
- c)
- das Fischereifahrzeug ist in den vergangenen drei Monaten im Hafenmitgliedstaat keiner Hafenkontrolle unterzogen worden;
- d)
- das Fischereifahrzeug ist in den vergangenen sechs Monaten im Hafenmitgliedstaat keiner Kontrolle unterzogen worden;
- e)
- das Fischereifahrzeug steht nicht auf der Liste der Betriebe, aus denen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingeführt werden dürfen;
- f)
- Einfuhr, Ausfuhr oder Handel mit Fischereierzeugnissen, die aus Arten mit hohem Handelswert hergestellt sind;
- g)
- Einführung neuartiger Fischereierzeugnisse oder Erforschung neuer Handelsströme;
- h)
- Widersprüche zwischen den Handelsströmen und den bekannten Fischereitätigkeiten eines Flaggenstaates, insbesondere im Hinblick auf Arten, Mengen oder Merkmale seiner Fangflotte;
- i)
- Widersprüche zwischen den Handelsströmen und den bekannten fischereibezogenen Aktivitäten eines Drittlandes, insbesondere im Hinblick auf die Merkmale seiner verarbeitenden Industrie oder seines Handels mit Fischereierzeugnissen;
- j)
- Handelsströme, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unbegründet sind;
- k)
- Einbeziehung eines neu niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten;
- l)
- erheblicher und unvermittelter Anstieg des Handelsvolumens einer bestimmten Art;
- m)
- Vorlage von Kopien von Fangbescheinigungen als Ergänzung zu Verarbeitungserklärungen gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, wenn z. B. die Fangmenge bei der Produktion aufgeteilt worden ist;
- n)
- nicht rechtzeitig übermittelte Voranmeldung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder unvollständige Angaben;
- o)
- Widersprüche zwischen den vom Wirtschaftsbeteiligten angegebenen Fangdaten und anderen der zuständigen Behörde vorliegenden Angaben;
- p)
- vermutete Beteiligung eines Schiffs oder Schiffseigners an IUU-Fischerei;
- q)
- kürzlich vorgenommene Änderung des Namens, der Flagge oder der Registriernummer eines Schiffes;
- r)
- keine Mitteilung seitens des Flaggenstaates gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und vorliegende Angaben zu möglichen Unregelmäßigkeiten bei der Validierung von Fangbescheinigungen durch einen bestimmten Flaggenstaat (z. B. Verlust, Diebstahl oder Fälschung des Stempels oder Validierungssiegels einer zuständigen Behörde);
- s)
- vermutete Mängel im Kontrollsystem eines Flaggenstaates;
- t)
- die betreffenden Betreiber waren bereits an illegalen Tätigkeiten beteiligt, die ein potenzielles Risiko im Hinblick auf die IUU-Fischerei darstellen;
- u)
- dem Fischereifahrzeug wurde nach dem Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, das im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) geschlossen wurde, das Anlaufen bzw. die Nutzung eines Hafens untersagt.
Hinsichtlich von Absatz 1 Buchstaben c) und d) teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich Name und Flagge des inspizierten Drittlandsschiffs und das Inspektionsdatum mit. Die Kommission macht diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten zugänglich.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.
- (2)
ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.
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