Artikel 4 VO (EG) 2009/1010
Eckwerte für Hafeninspektionen
(1) Die nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 für Hafeninspektionen geltenden Eckwerte müssen folgende Kriterien beinhalten:
- a)
- Arten, die einer Inspektionsregelung oder von regionalen Fischereiorganisationen festgelegten Quoten unterliegen;
- b)
- keine Hafenkontrolle des Fischereifahrzeugs in einem EU-Hafen in den vergangenen sechs Monaten;
- c)
- Unstimmigkeiten zwischen den Fängen und den bekannten Fischereitätigkeiten eines Flaggenstaates, insbesondere im Hinblick auf Arten, Mengen oder Merkmale seiner Fangflotte;
- d)
- Nichteinhaltung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über die Voranmeldung; Unstimmigkeiten zwischen den vom Betreiber angegebenen Fangdaten und anderen der zuständigen Behörde vorliegenden Informationen;
- e)
- vermutete Beteiligung eines Schiffseigners oder -betreibers an IUU-Fischerei;
- f)
- kürzlich vorgenommene Änderung des Namens, der Flagge oder der Registriernummer eines Schiffes;
- g)
- in den letzten fünf Jahren oder aktuell unter der Flagge eines Staates fahrendes Schiff, der von der Europäischen Kommission darüber informiert wurde, dass er von der Möglichkeit betroffen ist, als nichtkooperierendes Drittland gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 eingestuft zu werden;
- h)
- Schiff unter der Flagge eines Staates, seitens dessen keine Mitteilung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorliegt;
- i)
- vorliegende Angaben zu möglichen Unregelmäßigkeiten bei der Validierung von Fangbescheinigungen durch einen bestimmten Flaggenstaat;
- j)
- vermutete Mängel im Kontrollsystem eines Flaggenstaates;
- k)
- Beteiligung der betreffenden Betreiber an illegalen Tätigkeiten, die ein potenzielles Risiko im Hinblick auf die IUU-Fischerei darstellen;
- l)
- dem Fischereifahrzeug wurde nach den einschlägigen internationalen, regionalen und/oder nationalen Rechtsvorschriften das Anlaufen bzw. die Nutzung eines Hafens untersagt, einschließlich Fischereifahrzeuge, denen schließlich aufgrund höherer Gewalt oder Notfällen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 das Anlaufen oder der Zugang gewährt wurde.
(2) Um die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b zu gewährleisten, melden die Mitgliedstaaten der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur nach jeder Inspektion unverzüglich den Namen und die Flagge des inspizierten Drittlandsschiffes sowie das Datum der Inspektion. Die Kommission oder die Europäische Fischereiaufsichtsagentur stellen diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.
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