Artikel 5 VO (EG) 2009/1010

Berichterstattung über die Anwendung von Eckwerten

(1) Alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 einen Bericht über die Anwendung der in Artikel 4 genannten Eckwerte.

(2) Auf der Grundlage dieser Berichte und ihrer eigenen Beobachtungen nimmt die Kommission eine Bewertung und möglicherweise eine Anpassung der Eckwerte vor.

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