Artikel 6 VO (EG) 2009/1010

Vereinfachte Fangbescheinigung

(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Fischereifahrzeuge aus Drittländern

a)
mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern ohne Schleppgerät oder
b)
mit einer Länge über alles von weniger als 8 Metern mit Schleppgerät oder
c)
ohne Deckaufbauten oder
d)
mit einer vermessenen Tonnage von weniger als 20 BRZ.

(2) Für Fänge von Drittlandsfischereifahrzeugen gemäß Absatz 1, die nur im Flaggenstaat dieser Schiffe angelandet werden und zusammen eine Sendung bilden, kann anstelle der nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgeschriebenen Fangbescheinigung eine vereinfachte Fangbescheinigung ausgestellt werden. Die vereinfachte Fangbescheinigung enthält alle im Muster in Anhang IV vorgegebenen Angaben und wird von einer öffentlichen Behörde des Flaggenstaates validiert, die über die notwendigen Befugnisse zur Bescheinigung der Richtigkeit der Angaben verfügt.

(3) Der Ausführer der Sendung beantragt die Validierung der vereinfachten Fangbescheinigung bei der Vorlage aller im Muster in Anhang IV vorgegebenen Angaben bei der öffentlichen Behörde.

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