Artikel 25 VO (EG) 2009/1010

Aussetzung im Zusammenhang mit dem Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

In dem in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall setzt die erteilende Behörde den Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten aus, bis die Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten widerrufen worden ist. Sie setzt den anerkannten Wirtschaftsbeteiligten davon in Kenntnis. Auch die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sind davon in Kenntnis zu setzen.

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