Artikel 26 VO (EG) 2009/1010
Aussetzung auf Antrag
(1) In dem in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d genannten Fall teilt der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte der erteilenden Behörde mit, dass er vorübergehend nicht in der Lage ist, die Kriterien der Artikel 9 bis 13 zu erfüllen, und gibt den Zeitpunkt an, ab dem die Kriterien wieder erfüllt werden. Der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte unterrichtet die erteilende Behörde auch über die vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und den Zeitplan.
(2) Die erteilende Behörde leitet diese Mitteilung an die Kommission und an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.
(3) Hat der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte nicht innerhalb der in seiner Mitteilung angegebenen Frist Abhilfe geschaffen, so kann die erteilende Behörde eine angemessene Verlängerung bewilligen, sofern der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte in gutem Glauben gehandelt hat. Die Verlängerung wird der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.