Artikel 30 VO (EG) 2009/1010
Meldepflichten und Bewertung
(1) Der Bericht, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 alle zwei Jahre der Kommission übermitteln müssen, enthält auch Angaben zur Anwendung der Regelung für anerkannte Wirtschaftsbeteiligte gemäß diesem Kapitel.
(2) Auf der Grundlage dieser Berichte und ihrer eigenen Beobachtungen bewertet die Kommission die Regelung für anerkannte Wirtschaftsbeteiligte und passt sie gegebenenfalls an.
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