Artikel 31 VO (EG) 2009/1010
Gemeinschaftskriterien für Überprüfungen
Überprüfungen, die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sicherstellen sollen, dass die Vorschriften der Verordnung ordnungsgemäß angewendet werden, zielen insbesondere auf die Risiken ab, die auf der Grundlage der folgenden Gemeinschaftskriterien ermittelt wurden:
- a)
- Einfuhr, Ausfuhr oder Handel mit Fischereierzeugnissen, die aus Arten mit hohem Handelswert gewonnen wurden;
- b)
- Einführung neuartiger Fischereierzeugnisse oder Erforschung neuer Handelsströme;
- c)
- Widersprüche zwischen den Handelsströmen und den bekannten Fischereitätigkeiten eines Flaggenstaates, insbesondere im Hinblick auf Arten, Mengen oder Merkmale seiner Fangflotte;
- d)
- Widersprüche zwischen den Handelsströmen und den bekannten Fischereitätigkeiten eines Drittlandes, insbesondere im Hinblick auf die Merkmale seiner Verarbeitungsindustrie oder seines Handels mit Fischereierzeugnissen;
- e)
- Handelsströme, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unbegründet sind;
- f)
- Einbeziehung eines neu niedergelassenen Betreibers;
- g)
- erheblicher und unvermittelter Anstieg des Handelsvolumens für eine bestimmte Art;
- h)
- Vorlage von Kopien von Fangbescheinigungen als Ergänzung zu Erklärungen über die Verarbeitung gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, wenn z. B. die Fangmenge bei der Produktion aufgeteilt worden ist;
- i)
- nicht rechtzeitig übermittelte Voranmeldung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder unvollständige Angaben;
- j)
- Widersprüche zwischen den vom Betreiber angegebenen Fangdaten und anderen der zuständigen Behörde vorliegenden Informationen;
- k)
- vermutete Beteiligung eines Fangschiffs oder Schiffseigners an IUU-Fischerei;
- l)
- kürzlich vorgenommene Änderung des Namens, der Flagge oder der Registriernummer eines Schiffes;
- m)
- keine Mitteilung seitens des Flaggenstaates gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und vorliegende Angaben zu möglichen Unregelmäßigkeiten bei der Validierung von Fangbescheinigungen durch einen bestimmten Flaggenstaat (z. B. Verlust, Diebstahl oder Fälschung des Stempels oder Validierungssiegels einer zuständigen Behörde);
- n)
- vermutete Mängel im Kontrollsystem eines Flaggenstaates;
- o)
- die betreffenden Betreiber waren bereits an illegalen Tätigkeiten beteiligt, die ein potenzielles Risiko im Hinblick auf die IUU-Fischerei darstellen.
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