Artikel 31 VO (EG) 2009/1010

Unionskriterien für Überprüfungen

Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 zielen die Überprüfungen der Mitgliedstaaten auf Risiken ab, die auf der Grundlage der folgenden Unionskriterien ermittelt wurden:

a)
in CATCH ausgelöste Warnmeldungen;
b)
Informationen, die mittels Amtshilfenachrichten gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und Titel IV der vorliegenden Verordnung ausgetauscht werden;
c)
Erzeugnisse aus Arten, die im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation einer Quote unterliegen;
d)
Land, das darüber informiert wurde, dass es möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 eingestuft wird;
e)
vermutete Beteiligung eines Schiffs, Schiffseigners oder -betreibers an IUU-Fischerei;
f)
Beteiligung eines Schiffs, Schiffseigners oder -betreibers an anderen illegalen Tätigkeiten als IUU-Fischerei, die aber ein potenzielles Risiko in Bezug auf IUU-Fischerei darstellen;
g)
kürzlich vorgenommene Änderung des Namens, der Flagge oder der Registriernummer eines Schiffes;
h)
Fischereierzeugnisse, die aus Arten mit hohem Handelswert gewonnen wurden;
i)
Einführung neuartiger Fischereierzeugnisse, Präsentation neuer Erzeugnisse oder neue Handelsströme;
j)
Unstimmigkeiten zwischen den Handelsströmen und den bekannten Fischereitätigkeiten eines Flaggenstaates, insbesondere im Hinblick auf Arten, Mengen oder Merkmale seiner Fangflotte;
k)
Unstimmigkeiten zwischen den Handelsströmen und den bekannten Fischereitätigkeiten eines Drittlandes, insbesondere im Hinblick auf die Merkmale seiner Verarbeitungsindustrie oder seines Handels mit Fischereierzeugnissen;
l)
Handelsströme, die unter Gesichtspunkten wirtschaftlicher Rationalität oder Logik unbegründet sind;
m)
erheblicher und unvermittelter Anstieg des Handelsvolumens für eine bestimmte Art;
n)
Fangbescheinigung, die für mehrere Sendungen vorgelegt wurde;
o)
Erstellung, Validierung und Vorlage von Fangbescheinigungen in Papierform oder Bestätigung von Verarbeitungserklärungen in Papierform;
p)
Unstimmigkeiten zwischen den vom Betreiber in CATCH übermittelten Daten und den Daten in den Fangbescheinigungen in Papierform oder anderen damit zusammenhängenden Unterlagen in Papierform oder anderen relevanten Informationen, die der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen;
q)
Eintrag in Feld 6 der Fangbescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
r)
Eintrag in Feld 7 der Fangbescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 im Fall von Umladungen;
s)
Vorlage von Fangbescheinigungen zusammen mit mehreren Angaben zur Beförderung gemäß der Anlage zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und/oder den in Artikel 14 Absatz 1 derselben Verordnung vorgesehenen Unterlagen;
t)
Erzeugnis aus einem neuen Flaggenstaat oder einem neuen Ausfuhrstaat;
u)
neu niedergelassener Betreiber.

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