Artikel 32 VO (EG) 2009/1010

Berichterstattungspflicht und Bewertung

(1) Der Bericht, den die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 alle zwei Jahre vorlegen müssen, muss auch Angaben zur Anwendung der in Artikel 31 genannten Kriterien enthalten.

(2) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre Berichte folgende Angaben auf:

a)
gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 durchgeführte Kontrollen;
b)
Anzahl und Art der von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene in CATCH eingegebenen zusätzlichen Risikoindikatoren;
c)
Anzahl der in CATCH ausgelösten Warnmeldungen pro Risikoindikator;
d)
Risiken, die anhand der Unionskriterien gemäß Artikel 31 der vorliegenden Verordnung und zusätzlicher nationaler Kriterien ermittelt wurden, wenn diese der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 mitgeteilt wurden;
e)
Ergebnisse der Überprüfungstätigkeiten zur Bewältigung ermittelter Risiken gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
f)
gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 durchgeführte Überprüfungen;
g)
gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 durchgeführte, stichprobenartige Überprüfungen.

(3) Auf der Grundlage dieser Berichte und ihrer eigenen Beobachtungen bewertet die Kommission die Unionskriterien und passt sie gegebenenfalls an.

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