Artikel 32 VO (EG) 2009/1010
Berichterstattungspflicht und Bewertung
(1) Der Bericht, den die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 alle zwei Jahre vorlegen müssen, muss auch Angaben zur Anwendung der in Artikel 31 genannten Kriterien enthalten.
(2) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre Berichte folgende Angaben auf:
- a)
- gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 durchgeführte Kontrollen;
- b)
- Anzahl und Art der von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene in CATCH eingegebenen zusätzlichen Risikoindikatoren;
- c)
- Anzahl der in CATCH ausgelösten Warnmeldungen pro Risikoindikator;
- d)
- Risiken, die anhand der Unionskriterien gemäß Artikel 31 der vorliegenden Verordnung und zusätzlicher nationaler Kriterien ermittelt wurden, wenn diese der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 mitgeteilt wurden;
- e)
- Ergebnisse der Überprüfungstätigkeiten zur Bewältigung ermittelter Risiken gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
- f)
- gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 durchgeführte Überprüfungen;
- g)
- gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 durchgeführte, stichprobenartige Überprüfungen.
(3) Auf der Grundlage dieser Berichte und ihrer eigenen Beobachtungen bewertet die Kommission die Unionskriterien und passt sie gegebenenfalls an.
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