Artikel 32 VO (EG) 2009/1010
Berichterstattungspflicht und Bewertung
(1) Der Bericht, den die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 alle zwei Jahre vorlegen müssen, enthält auch Angaben zur Anwendung der in Artikel 31 genannten Gemeinschaftskriterien.
(2) Auf der Grundlage dieser Berichte und ihrer eigenen Beobachtungen bewertet die Kommission die Gemeinschaftskriterien und passt sie gegebenenfalls an.
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